
Behandlungsfälle in den Hochschulambulanzen und in der vertragsärztlichen Versorgung
2010-2023
Versorgungsauftrag und strukturelle Entwicklung
Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V) wurden 1955 zur Unterstützung von Forschung und Lehre eingeführt. Seit der gesetzlichen Neuregelung 2015/2016 dürfen sie auch Patientinnen und Patienten mit komplexen oder seltenen Erkrankungen behandeln. Damit übernehmen sie zunehmend Aufgaben, die laut § 75 SGB V eigentlich der vertragsärztlichen Versorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen zugewiesen sind.
Die Fallzahlen stiegen deutlich: Während 2010 noch eine Fallzahlbegrenzung von 101.000 Fällen für beide Universitätskliniken in Sachsen-Anhalt galt, lag die Zahl 2023 bereits bei 166.334 Fällen ohne Mengenbegrenzung. Auch die Fallzahlen je Medizinstudierenden haben sich erhöht – an der Universität Halle von 30 (2010) auf 50 (2023), in Magdeburg von 35 auf 56. Eine gesonderte Bedarfsplanung oder Zulassungspflicht besteht für Hochschulambulanzen nicht (§ 117 Abs. 1 Satz 4 SGB V).
Wirtschaftlich gewinnen Hochschulambulanzen an Bedeutung: Während der stationäre Case Mix Index (CMI) sinkt, steigt der Anteil ambulanter Fälle deutlich. Der Anteil der HSA-Fallpauschalen am Erlösbudget der Universitätskliniken stieg von 1,33 % (2013) auf 5,73 % (2023).
Hochschulambulanzen behandeln längst nicht mehr nur Fälle im Rahmen von Forschung und Lehre. Ihre wachsende Rolle in der Patientenversorgung wirkt sich zunehmend auf Strukturen, Aufgabenverteilung und Finanzierung im ambulanten und universitätsmediznischen Bereich aus.