Ambulante Behandlung
Ambulantes Operieren im Krankenhaus
Unter ambulanter Operation ist das Erbringen bestimmter chirurgischer Leistungen in einer Arztpraxis oder im Krankenhaus ohne anschließende Übernachtung zu verstehen. Ziel ambulanter Operationen ist es, nicht notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlungen zu vermeiden und gleichzeitig eine patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Die Durchführung einer ambulanten Operation ist von der Erkrankung und der Lebenslage der Patientinnen und Patienten abhängig. Weiterhin muss eine qualitativ hochwertige Behandlung sichergestellt werden.
Gemäß § 115 b SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen Katalog für ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe sowie einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. Der AOP-Vertrag nach § 115 b Absatz 1 SGB V (Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) regelt die AOP-Leistungen und die Grundsätze der Abrechnung. Anlage zum AOP-Vertrag ist der Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115 b SGB V im Krankenhaus.
Der GKV-Spitzenverband, die DKG und die KBV haben sich auf eine Neufassung des AOP-Vertrags sowie eine Weiterentwicklung des AOP-Katalogs verständigt. Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde der AOP-Katalog um 171 OPS-Kodes erweitert. Grundlage hierfür war ein Gutachten des IGES Instituts.
Der Vertrag regelt räumliche, personelle, instrumentelle und organisatorische Voraussetzungen, die vollständig erfüllt sein müssen, um diese Leistungen überhaupt erbringen zu dürfen. Generell gilt der Facharztstandard sowohl für den Operateur wie für die Anästhesie. Weiterhin dürfen Krankenhäuser nur in den Bereichen ambulant operieren, in welchen sie auch stationäre Leistungen erbringen. Dadurch wird sichergestellt, dass nur dort ambulant operiert wird, wo auch das notwendige Fachwissen und die Erfahrung vorhanden ist.
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen müssen die Krankenhäuser den Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbänden die Leistungen, welche sie durch ambulante Operationen erbringen wollen, anzeigen. Die vdek-Landesvertretung Thüringen prüft dann, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
In Thüringen erbringen derzeit 30 Krankenhäuser an 36 Standorten ambulante Operationen.
Hochschulambulanzen
Als Hochschulambulanzen werden sämtliche Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (Universitätskliniken) bezeichnet.
Die Hochschulambulanzen können ambulanten Leistungen in dem Umfang erbringen, welcher für die Forschung und Lehre (Aus- und Weiterbildung von Ärzten) erforderlich sind. Zu Forschungs- und Lehrzwecken soll das Spektrum medizinischer Maßnahmen auch außerhalb der stationären Behandlung von Versicherten eingesetzt werden können. Auf diese Weise können die Studierenden auch mit Gesundheitsstörungen vertraut gemacht werden, die ambulant behandelt werden. Bei der Gewinnung von Patienten für die Forschung und Lehre in der Medizin spielen die Hochschulambulanzen eine wichtige Rolle.
In Thüringen gibt es 34 Hochschulambulanzen bzw. Polikliniken am Universitätsklinikum Jena. In der Regel erfolgt eine Behandlung in der Hochschulambulanz durch eine Überweisung des Facharztes.
Neben den Hochschulambulanzen des Universitätsklinikums Jena gibt es noch eine Ambulanz für Forschung und Lehre am Institut für Psychologie der Friedrich-Schiller-Universität Jena. In der Ambulanz, die etwa einer Poliklinik in der Medizin entspricht, können psychologisch-psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden. Damit wird die Lehre in klinischer Psychologie und zu Interventionsmethoden deutlich praxisorientierter.
Aufgabe der vdek-Landesvertretung Thüringen ist die gemeinsame und einheitliche kalenderjährliche Vereinbarung der Vergütung für die Hochschulambulanzen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Universitätsklinikum Jena.
Medizinisches Behandlungszentrum für Erwachsene mit Behinderung
Der § 119c SGB V wurde durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) mit Wirkung zum 23.7.2015 in das Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen, um die medizinische Versorgung von erwachsenen Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen zu verbessern.
Die Behandlung des MZEB bezieht sich auf Erwachsene mit Behinderung oder schwerer Mehrfachbehinderung, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. Der spezifische Versorgungsbedarf resultiert überwiegend auch aus der fehlenden oder verminderten Kommunikationsfähigkeit.
Unter der Einbeziehung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, der Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst soll dieser Personenkreis eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten. Das Behandlungsspektrum des MZEB umfasst auch psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen.
Das MZEB arbeitet auf der Grundlage einer Ermächtigung des Zulassungsausschusses für Ärztinnen und Ärzte in Thüringen im Auftrag ausschließlich auf Überweisung der niedergelassenen Vertragsärztinnen und Ärzte.
In Thüringen gibt es fünf Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit Behinderung, Standorte sind:
- das SRH Zentralklinikum Suhl,
- das Ökumenische Hainich Klinikum,
- das Helios Klinikum Erfurt
- das SRH Wald-Klinikum Gera und
- das Universitätsklinikum Jena.
Psychiatrische Institutsambulanzen
Unter einer psychiatrischen Institutsambulanz versteht man ein multiprofessionelles ambulantes Behandlungsangebot psychiatrischer Fachkrankenhäuser und psychiatrischer Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern, welche gemäß § 118 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind.
Auch Universitätskliniken und Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie können dieses Angebot vorhalten.
Es handelt sich um Patientinnen und Patienten mit schweren und schwersten, meist chronischen oder chronisch rezidivierenden Verlaufsformen psychischer Erkrankungen, die fast immer mit einer seelischen Behinderung und Störung der sozialen und beruflichen Integration einhergehen, und bei denen eine kontinuierliche und oft auch persönlichkeitsgebundene Behandlung im Sinne einer Komplexleistung erforderlich ist.
Ziel ist die Vermeidung oder Verkürzung stationärer Behandlung, aber auch die Sicherstellung einer Behandlung für Patientinnen und Patienten, die wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärztinnen und Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind.
In Thüringen gibt es 14 psychiatrische Institutsambulanzen. Die Vergütung erfolgt außerhalb der vertragsärztlichen Gesamtvergütung direkt durch die Kassen.
Zur Aufgabe der vdek-Landesvertretung Thüringen gehört die gemeinsam und einheitliche Vereinbarung über die Erbringung, Vergütung und Abrechnung von Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß §§ 118, 120 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den jeweiligen Institutsambulanzen.
Sozialpädiatrische Zentren
Die Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) sind spezialisierte Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung zur Untersuchung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Sie arbeiten im Auftrag ausschließlich auf Überweisung der niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, v. a. der Ärztinnen und Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin. Inhaltlicher Schwerpunkt der Sozialpädiatrischen Zentren sind Krankheiten, die Entwicklungsstörungen, Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder seelische Störungen mit sich bringen oder bringen können.
Die Behandlung durch SPZ richtet sich auf diejenigen Kinder aus, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärztinnen und Ärzten, sonstigen Therapeuten und den Frühförderstellen behandelt werden können.
Charakteristisch für das Vorgehen der SPZ ist die fachübergreifende Arbeitsweise auf medizinischem, psychologischem und pädagogisch-therapeutischem Gebiet, die Einbeziehung der Familien in die Behandlung, die kindheitslange Betreuung bis ins Jugendalter und die enge Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten und Therapeuten, den Fördereinrichtungen und dem öffentlichen Gesundheitssystem.
In Thüringen gibt es vier sozialpädiatrische Zentren: in Erfurt, Jena, Reifenstein und Suhl.
Zur Aufgabe der vdek-Landesvertretung Thüringen gehört der gemeinsam und einheitliche Vertrag nach § 119 SGB V über die Erbringung und nach § 120 SGB V über die Vergütung und Abrechnung von ärztlich und nichtärztlichen Leistungen im Sozialpädiatrischen Zentrum.