Krebsregister

Klinisches Krebsregister
Am 9. April 2013 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und Registergesetz - KFRG) in Kraft getreten. Danach sollten bis 2017 flächendeckend klinische Krebsregister, welche vergleichbare Daten erheben, aufgebaut werden.
Hinsichtlich der Krebsregister legt das KFRG die Einrichtung regionaler klinischer Krebsregister, die als fachlich unabhängige Einrichtungen alle wichtigen Behandlungsschritte im Verlaufe einer Krebserkrankung (ambulant und stationär) und ihrer Behandlung anfallenden Daten erfassen, in allen Bundesländern fest. Durch das Gesetz werden u.a. einheitliche Voraussetzungen für die Erfassung des gesamten Behandlungsverlaufs von Krebspatienten einschließlich des Behandlungsergebnisses sowie für die Darstellung der Ergebnisqualität geschaffen. Grundlage für die Datenerfassung aller klinischen Krebsregister ist der einheitliche onkologische Datensatz. Dieser Datensatz gilt für alle Krebsarten und wird fortlaufend um tumorspezifische Module ergänzt. In diesem Datensatz wird genau vorgegeben, welche Daten der behandelnde Arzt dokumentieren muss.
Klinisches Krebsregister in Thüringen
Der Thüringer Landtag hat am 18. Dezember 2017 das Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) beschlossen. Der Freistaat setzt damit eine Verpflichtung aus dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz des Bundes um, das die Bundesländer zur Einrichtung der klinischen Krebsregister verpflichtet.
Zur Erfüllung der Aufgaben der landesweiten klinischen Krebsregistrierung wurde ein zentrales klinisches Krebsregister (Klinisches Krebsregister Thüringen) mit einer Zentralstelle in Jena und regionalen Registerstellen in Erfurt, Jena, Gera, Nordhausen und Suhl eingerichtet.
Die Kosten für den Aufbau des Krebsregisters tragen das Land und die Deutsche Krebshilfe. Den laufenden Betrieb finanzieren die Krankenkassen mit bis zu 90 Prozent und das Land mit 10 Prozent. Die finanzielle Förderung des klinischen Krebsregisters durch die Krankenkassen ist dabei an die Erfüllung von sogenannten Förderkriterien gekoppelt. Diese stellen Mindestanforderungen an die Qualität klinischer Krebsregister, ihre Strukturen und Prozesse dar.
Die Errichtung der klinischen Krebsregister bietet die Möglichkeit, die Versorgung der Patienten nach neuesten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft wohnortnah sicherzustellen.