Qualitätssicherung im Krankenhaus

Maßgeblich für ein leistungsfähiges Gesundheitssystem ist die Qualitätssicherung. Hauptaugenmerk hierbei liegt in der Abbildung, Sicherung und Verbesserung der Qualität insbesondere die der ärztlichen und pflegerischen Tätigkeiten. Durch die Qualitätssicherung soll sichergestellt werden, dass die Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht, fachlich qualifiziert auf einem hohen Leistungsniveau und wirtschaftlich versorgt werden.

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Qualitätsberichte der Krankenhäuser

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, jährlich einen Qualitätsbericht je Standort im Internet zu veröffentlichen.

Die Qualitätsberichte sollen der Information von Patientinnen und Patienten, Angehörigen oder behandelnde Ärztinnen und Ärzte über Art, Umfang und Qualität der Leistungen eines Krankenhauses dienen. Darüber hinaus können sie als Orientierungshilfe für die im Anschluss an die Krankenhausbehandlung weiter betreuenden Ärztinnen und Ärzte genutzt werden. Durch die Qualitätsberichte ist es den Krankenkassen möglich Auswertungen vornehmen und Empfehlungen für ihre Versicherten aussprechen.

Zu den Indikatoren, welche im Internet veröffentlicht werden müssen, gehören beispielsweise die Beweglichkeit nach Erstimplantation von Knie-Endoprothesen. Die Anzahl der Patientinnen und Patienten, die nach einer solchen Operation erneut operiert werden mussten. Ebenso werden Zahlen bezüglich durchgeführter Herz-, Nieren- oder Lebertransplantationen veröffentlicht.

Die Qualitätsberichte sind seit dem Berichtsjahr 2013 von den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie dem Verband der privaten Krankenkassen spätestens zum 31. Januar des dem Erstellungsjahr folgenden Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Informationen aus den Qualitätsberichten der Krankenhäuser und den kompletten Qualitätsbericht zum Downloaden erhalten Sie beim  vdek-kliniklotsen.

Mindestmengen für hochkomplexe Leistungen

Mindestmengen für Krankenhäuser definieren das Mindestmaß der Durchführungshäufigkeit bestimmter Leistungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nur ein Krankenhaus mit der nötigen Erfahrung diese Leistungen erbringt.

Seit 2004 werden die Mindestmengen als Instrument der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die stationäre Versorgung festgelegt. Die gesetzliche Grundlage bildet der §136b Abs.1 Nr.2 sowie Abs. 3 und 4 SGBV.  Die Mindestmengen finden Anwendung bei planbaren stationären Leistungen und sollen die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und Sterblichkeit senken und damit die Sicherheit der Patientinnen und Patienten erhöhen.

Aktuell gelten Mindestmengen für folgende Leistungen:

  • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)
  • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
  • Komplexe Eingriffe an der Speiseröhre bei Erwachsenen
  • Komplexe Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse bei Erwachsenen
  • Allogene Stammzellentransplantation bei Erwachsenen
  • Kniegelenk-Totalendoprotethik (Knie-TEP)
  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von <1.250  Gramm
  • Thoraxchirurgische Behandlung von Lungenkrebs bei Erwachsenen
  • Chirurgische Behandlung von Brustkrebs
  • Herztransplantation

Für die Beurteilung ob die Leistungen weiter durch das Krankenhaus erbracht werden dürfen, müssen die Krankenhäuser jährlich die Fallzahlen des Vorjahres, der letzten beiden Halbjahre sowie Begründungen für eine angenommene Steigerung der Fallzahlen (Prognose) darlegen.

Werden die Mindestmengen nicht erreicht oder es bestehen erhebliche Zweifel der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen an der Prognose und diese kann widerlegt werden, erfolgt für diese Leistung ein Erbringungsverbot und der Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkassen entfällt.

Mindestmengen - Übergangsregelungen ab 2026

Bei bestimmten neuen oder geplanten Mindestmengen gelten Übergangszeiten – d. h. die Mindestmenge wird erst in einem späteren Jahr verbindlich, obwohl sie jetzt beschlossen ist.

  • Kolon- und Rektumkarzinomchirurgie: keine verbindliche Mindestmenge für 2025 und 2026; ab 01.01.2027: erste verbindliche Mindestmengen
  • Unikondyläre (teilweise) Kniegelenksprothesen: neue Mindestmenge nach G-BA-Beschluss im Beratungsprozess (Stand: Dezember 2025), verbindliche Prognosepflicht voraussichtlich ab 2028
  • Revisionseingriffe nach Kniegelenk-Endoprothesen: Mindestmenge ab 2028 verbindlich
  • Anpassungen bei Knie-TEP: höhere Mindestmenge ab 2028

Strukturprüfungen im Krankenhaus

Die Begutachtung und Bescheinigung über die Einhaltung aller Vorgaben erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD)auf Grundlage der Richtlinie „Leistungsbezogene Strukturprüfungen nach § 275d SGB V (LOPS-Richtlinie)“des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die LOPS-Richtlinie hat die frühere StrOPS-Richtlinie abgelöst und regelt verbindlich, welche Strukturmerkmale für welche OPS-Kodes prüfpflichtig sind und wie die Prüfverfahren durchzuführen sind.

Das Ziel der Einführung der Strukturprüfungen bei abrechnungsrelevanten OPS-Kodes ist es, die Versorgungsqualität zu verbessern und gleichzeitig die Anzahl der Einzelfallprüfungen durch die Krankenkassen zu verringern, indem durch regelmäßige Überprüfungen sichergestellt wird, dass qualitätsrelevante Strukturvoraussetzungen dauerhaft eingehalten werden.

Qualitätskontrollen gemäß MD-Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL)

Im Jahr 2015 mit der Einführung des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) wurde die Möglichkeit von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern eingeführt. Die MD-Qualitätskontroll-Richtlinie umfasste alle Details zur Durchführung der Kontrollen des Medizinischen Dienst (MD).

Aufgabe des MD ist es die Einhaltung der Qualitätsanforderungen die durch den G-BA in den jeweiligen Richtlinien festgelegt werden zu überprüfen.

Aktuell umfasst die MD-QK-RL u.a. folgende Leistungsbereiche:

  • Früh- und Reifgeborene – QFR-RL
  • Bauchaortenaneurysma – QBAA-RL
  • minimalinvasiven Herzklappeninterventionen – MHI-RL
  • Kinderherzchirurgie – KiHe-RL
  • Kinderonkologie – KiOn-RL
  • Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur – QSFFx-RL
  • Liposuktion bei Lipödem im Stadium III – QS-RL Liposuktion
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem – QS-RL BLVR
  • interstitiellen LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil

Die vollständige Übersicht sowie detaillierte Informationen zu den Richtlinien finden Sie unter www.g-ba.de.

Sektorenübergreifende Qualitätssicherung

Um eine gleich hohe Qualität in den Bereichen der ambulanten und der stationären Versorgung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet, ein Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu entwickeln.

Zur Umsetzung der Ziele einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung wurde in Thüringen eine Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT), der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen (KZV), der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen (LKG) und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gegründet.

Thüringen war das erste Bundesland, in welchem eine LAG gegründet wurde.

Als Entscheidungsgremium richtet die LAG ein Lenkungsgremium ein. Dieses ist paritätisch durch Kostenträger und Leistungserbringer besetzt und dem G-BA gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung der Richtlinien und Bestimmungen verantwortlich.

Für die administrative Betreuung und technisch-organisatorische Durchführung bei der Umsetzung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Die Mitglieder der LAG verständigten sich darauf, den Sitz der Landesgeschäftsstelle bei der Landesärztekammer Thüringen in Jena (LÄK) anzusiedeln.