Haushaltshilfe

Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V, wenn ihnen die Weiterführung ihres Haushaltes wegen stationärer Behandlung, rehabilitativer und/oder behandlungspflegerischer Versorgung nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann.
Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist. Weiterhin erhalten versicherte Frauen nach § 24h SGB V Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die Haushaltshilfe umfasst alle entsprechenden Dienstleistungen für die Weiterführung des Haushaltes. Darüber hinaus erstreckt sich diese Hilfe auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.

Zur Sicherstellung der Leistungen schließen die Ersatzkassen Verträge mit Leistungserbringern gemäß § 132 SGB V.

Anträge auf Abschluss eines Vertrages sind mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Wirksamkeit der Vertragsschließung zu stellen. Der Vertrag wird nur mit einem Leistungserbringer geschlossen, der die im Vertrag benannten Voraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich ist die Haushaltshilfe gemäß §§ 38 und 24h SGB V Bestandteil der Verträge zur Häuslichen Krankenpflege gemäß § 132a Abs. 4 SGB V.

Die Antragsprüfung wird in Brandenburg kassenartenübergreifend durchgeführt. Anträge, Änderungsmeldungen sowie die notwendigen Unterlagen sind zu senden an die:

Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg
14456 Potsdam.