Der Landesfrauenrat in Baden-Württemberg, Dachverband der Frauenverbände des Landes und der Verband der Ersatzkassen mahnen zur Vorsicht und zum Überdenken der Konsequenzen bei einem Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV).
Für Angelika Klingel, Vorsitzende des Landesfrauenrats Baden-Württemberg und Frank Winkler vom Verband der Ersatzkassen liegt es auf der Hand: „Jede und Jeder freiwillig Versicherte sollte sich einen Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) gut überlegen. Zentrale Vorteile der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind neben dem Solidarprinzip vor allem die beitragsfreie Familienversicherung. Für die Zukunft sehen beide bei der PKV eine nicht berechenbare stetige Kostenentwicklung der schon jetzt gestiegenen privaten Tarife.
„Die Arbeits- und Lebenssituation der meisten Frauen erfordert besonders Zuverlässigkeit in der Beitragshöhe und Leistungen für mitversicherte Familienangehörige, dies sollte vor einem etwaigen Wechsel intensiv bedacht werden,“ empfiehlt Klingel.
Die gesetzlichen Krankenkassen verfügen gegenüber der PKV über sachlich begründete Vorteile. Hierzu gehört die Familienversicherung, in welcher Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen kostenfrei mitversichert sind. Für Kinder gilt dies bis zum 23. Lebensjahr (Studenten, Wehrpflicht- und Zivildienstleistende bis 25 Jahre). In der PKV muss jedes Mitglied einzeln versichert werden. Tritt eine Versicherte in die gesetzliche Krankenkasse ein, so besteht ein sofortiger Leistungsanspruch. In der privaten Versicherung gilt eine dreimonatige Wartezeit. Erhält die GKV-Versicherte Krankengeld, Mutterschutzgeld oder Elterngeld, ist sie von den Beiträgen befreit. Bei der PKV gibt es keine beitragsfreie Zeit.
Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent vom Bruttogehalt bis zu 78 Wochen. Bei der Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren wird Krankengeld gewährt (zehn Tage pro Jahr und Kind, für Alleinstehende 20 Tage). In der PKV ist Krankentagegeld abhängig vom vereinbarten Tarif. Bei Erkrankung des Kindes besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
In der GKV werden Haushaltshilfen bei Klinik- oder Rehabilitationsaufenthalten bezahlt, wenn der Partner berufstätig ist und ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt. In der PKV werden in der Regel die Kosten für die Haushaltshilfe nicht übernommen. Auch für häusliche Krankenpflege besteht nur in der GKV ein Anspruch von bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.
Die Gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, Angebote zur individuellen und zur betrieblichen Gesundheitsförderung anzubieten bzw. zu bezuschussen. Die PKV sieht dies nicht vor. Auch die Kosten zur Empfängnisverhütung bis zum 20. Lebensjahr nach ärztlicher Verordnung werden nur durch die GKV übernommen.
Ein weiteres Beispiel stellt die psychotherapeutische Behandlung dar. Die GKV erstattet 20 therapeutische Sitzungen, bei Erfolg wird meist eine weiterführende Therapie bewilligt. Bei einer analytischen Psychotherapie können bis zu 300 Stunden übernommen werden. Die PKV übernimmt die Kosten für die Psychotherapie nur teilweise und abhängig vom jeweiligen Tarif. Versicherte, die einen Basistarif abgeschlossen haben, müssen die Therapie selbst bezahlen. Ab dem Standardtarif wird eine begrenzte Zahl von Therapiestunden übernommen. Erst im höchsten Tarif übernimmt die Private Krankenversicherung auch die Psychotherapie mit einer unbegrenzten Anzahl von Sitzungen.
„Ein GKV-Versicherter, der über einen Wechsel in die PKV nachdenkt, sollte um seine jetzigen Vorteile bei der GKV wissen und die Risiken bei der PKV kennen, zumal eine Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kaum möglich ist“, so Frank Winkler.
Ihr Ansprechpartner:
Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg
Frank Winkler
Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com