Stationäre Pflege

Vollstationäre Pflege

Reichen die ambulanten oder teilstationären Angebote auf Grund der Schwere der Pflegebedürftigkeit nicht (mehr) aus, besteht das Angebot der vollstationären Pflege.  In diesem Fall wird neben der Pflege auch Unterkunft und Verpflegung gestellt.

Die Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen ermöglicht pflegebedürftigen Menschen, deren pflegerische Versorgung langfristig nicht über die ambulante Pflege in der Häuslichkeit bzw. über teilstationäre Pflegeangebote sichergestellt werden kann, eine dauerhafte Versorgungsalternative. Durch die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI ist eine wirksame und wirtschaftliche vollstationäre pflegerische Versorgung sicherzustellen, die den Pflegebedürftigen hilft, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben zu führen.

Zusätzlich kann ein weiterer Anspruch für Versicherte in vollstationären Pflegeeinrichtungen bestehen, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben.
Zwischen den Krankenkassen und vollstationären Pflegeeinrichtungen wird hier ein Zusatzvertrag gemäß § 132a Abs. 4 SGB V für die Leistungserbringung der Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 3 SGB V geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung und Vergütung des über die normale vollstationäre Versorgung hinausgehenden besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI.

Ebenfalls in vollstationären Pflegeeinrichtungen findet die Gesundheitliche Versorgung in der letzten Lebensphase nach § 132g Abs. 3 SGB V statt. Hier finden Sie dazu weitere Informationen.

Hier können Sie nach einer stationären Pflegeeinrichtung suchen:
pflegelotse.de

Vollstationäre Pflege in Berlin

Die "Rund-um-die-Uhr"-Versorgung in vollstationärer Pflege übernehmen in Berlin über 280 Einrichtungen unterschiedlichster Größe und pflegefachlicher Ausrichtung.

In den jeweiligen Vergütungsvereinbarungen werden neben der Vergütung für die üblichen Pflegeleistungen auch Leistungen für besondere Personengruppen geregelt, deren Entgelte als individueller Zuschlag vereinbart werden. Die Anforderungen zur jeweiligen Leistungserbringung sind im Rahmenvertrag als Anlagen enthalten:

  • A zur Betreuung von mobilen, erheblich verhaltensauffälligen Menschen mit einer medizinisch-therapeutisch nicht beeinflussbaren Demenz
  • B zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die nach den HKP RL (Nr. 24) eine ständige Interventionsbereitschaft benötigen und nicht beatmet werden
  • C zur pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die nach den HKP RL (Nr. 24) eine ständige Interventionsbereitschaft benötigen und invasiv oder nicht invasiv beatmet werden 
  • D zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von geistig behinderten Menschen oder geistig und mehrfach behinderten Menschen
  • E zum besonderen pflegerischen Versorgungs- und Betreuungsbedarf von erheblich verhaltensauffälligen Menschen mit psychischen Erkrankungen oder seelischen Behinderungen

Vollstationäre Pflege in Brandenburg

Diese "Rund-um-die-Uhr"-Versorgung in stationärer Pflege übernehmen in Brandenburg ca. 340 Einrichtungen unterschiedlichster Größe und pflegefachlicher Ausrichtung.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der vollstationären Pflege in Brandenburg wie u.a. Inhalt der Pflegeleistungen, Grundsätze der personellen Ausstattung, Grundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, sowie Personalbemessung und Vergütungsvereinbarungen finden Sie unten stehend:

Teilstationäre Pflege

Teilstationäre Pflege bietet die Möglichkeit, professionell versorgt zu werden und dennoch in der eigenen Häuslichkeit zu wohnen.

In den teilstationären Pflegeeinrichtungen werden pflegebedürftige Menschen von professionellen Pflegekräften stundenweise versorgt. Angehörige können dadurch entlastet werden.

Die teilstationäre Pflege umfasst je nach individuellem Pflegebedarf die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich notwendiger Behandlungspflege und die Kosten für die soziale Betreuung. Des Weiteren beinhaltet sie zusätzlich die Fahrkosten für die Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege (pflegebedingte Aufwendungen).

Hier können Sie nach einer teilstationären Pflegeeinrichtung suchen:
pflegelotse.de

Teilstationäre Pflege in Berlin

Für die Betreuung am Tage, wenn zum Beispiel die Angehörigen berufstätig sind oder entlastet werden sollen, stehen nahezu 110 Tagespflegen zur Verfügung.  

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der teilstationären Pflege in Berlin wie u.a. Allgemeine Pflegeleistungen, Zusatzleistungen, Formen der Hilfen, Qualitätsmaßstäbe, Grundsätze der personellen Ausstattung sowie Verfahrens- und Prüfgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen finden Sie unten stehend:

Teilstationäre Pflege in Brandenburg

Für die Betreuung am Tage, wenn zum Beispiel die Angehörigen berufstätig sind oder entlastet werden sollen, stehen mehr als 350 Tagespflegen zur Verfügung.  

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für zur Sicherstellung der teilstationären Pflege in Brandenburg wie u.a. Versorgungsauftrag, Inhalt der Pflegeleistungen, allgemeine Bedingungen der Pflege einschließliche Kostenübernahme, erforderlichen Bescheinigungen, Grundsätze der personellen Ausstattung, Verfahrens- und Prüfgrundsätze für Wirtschaftlichkeitsprüfungen etc. finden Sie unten stehend:

Kurzzeitpflege

Wenn die ambulante Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst in Krisensituationen nicht mehr in einem ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht, ist die Aufnahme in eine Einrichtung der Kurzzeitpflege möglich. Eine weitere Möglichkeit für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege besteht für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung.

Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich notwendiger Behandlungspflege und die soziale Betreuung in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrages im Kalenderjahr.

Hier können Sie nach einer Kurzzeit-Pflegeeinrichtung suchen:
pflegelotse.de

Kurzzeitpflege in Berlin

In Berlin stellen rund 20 Kurzzeitpflegen die Pflege für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr sicher, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt wenn eine Verlegung direkt nach Hause noch nicht möglich ist oder als Entlastungsangebot für pflegende Angehörige.

Ergänzend zur Kurzzeitpflege kann der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Kurzzeitpflege in Brandenburg

In Brandenburg stehen mehrere eigenständige Kurzzeitpflegen und ca. 210 sogenannte „eingestreute Kurzzeitpflegeplätze“ in vollstationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung. Diese stellen die Pflege für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr sicher, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt wenn eine Verlegung direkt nach Hause noch nicht möglich ist oder als Entlastungsangebot für pflegende Angehörige.

Ergänzend zur Kurzzeitpflege kann der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.