Beratungsstellen

Mutter und Tochter unterstützt beim Papierkram, neu

Die Mehrzahl der in der Häuslichkeit versorgten pflegebedürftigen Personen bezieht Geldleistungen. Zur Sicherstellung einer angemessenen und sachgerechten häuslichen Pflege bzw. Betreuung ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch durch zugelassene ambulante Pflegedienste oder einer nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI anerkannten pflegefachlich kompetenten Beratungsstelle gesetzlich verpflichtend.

Im Jahr 2024 beträgt der landesweit einheitliche Vergütungssatz für nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI anerkannte Beratungsstellen 50,42 Euro.