Die Pflegekassen gewähren stationäre Pflege nur in den Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI besteht. Darin sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen festgelegt.
Stationäre/teilstationäre Pflege
Als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten Einrichtungen, die selbstständig wirtschaften und in denen Pflegebedürftige unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär), tagsüber oder nachts (teilstationär) gepflegt werden.
Die Pflegeeinrichtungen verhandeln mit den Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeine Pflegeleistung. Darüber hinaus werden die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie in Ausbildungsbetrieben die Vergütung für die Ausbildung in der Altenpflege bzw. Altenpflegehilfe vereinbart. In der Pflegesatzvereinbarung sind außerdem die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen.
Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Die Verantwortliche Pflegefachkraft muss neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- Gesundheits- und Krankenpfleger:in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in oder
- Altenpfleger:in mit staatlicher Anerkennung
über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen sowie eine leitungsbezogene Weiterbildung im Umfang von mindestens 460 Stunden nachweisen. Bei Ausfall der verantwortlichen Pflegekraft ist eine adäquate Stellvertretung sicher zu stellen. Je nach Einrichtungsgröße sind weitere geeignete Pflegekräfte zu beschäftigen, bei einer Fachkraftquote von 50 v. H.
Eine weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrages ist die Vorlage eines Positivtestates der zuständigen Heimaufsicht.
Weitere Unterlagen finden Leistungserbringer hier:
- Zulassungsverfahren Kurzzeitpflege/teilstationäre/vollstationäre Pflege
- Umsetzungsverfahren zur Refinanzierung des Ausbildungsumlagebetrages nach § 28 Abs. 2 Pflegeberufegesetz - 2021
- Ausbildungsvergütung 2021/22
- Umsetzung des Vergütungszuschlages für zusätzliche Pflegehilfskräfte nach § 85 Abs. 9 i.V.m. § 84 Abs. 9 SGB XI
Zulassungsverfahren
Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG - Verpflichtungserklärung Verfahren zur Übermittlung von Daten
Kurzzeitpflege
teilstationäre Pflege
vollstationäre Pflege
Pflegeberufegesetz - Umsetzungsverfahren zur Refinanzierung des Ausbildungsumlagebetrages nach § 28 Abs. 2 PflBG - 2024
Für das Kalenderjahr 2024 ist in der Landespflegesatzkommission ein neuer Zuschlagsbetrag für die Umlage der Ausbildungsvergütung nach PflBG im Freistaat Thüringen vereinbart worden.
Demnach gilt für die Berechnung des Ausbildungszuschlages zur Finanzierung des Umlagebetrages nach § 26 PflBG für alle stationären Pflegeeinrichtungen (auch solitären Kurzzeitpflegen) und Tagespflegen ein jeweils für den benannten Bereich geltender einheitlicher Ausbildungszuschlag wie er in den Beschlüssen ausgewiesen und zwingend umzusetzen ist.
Ausbildungsvergütung 2024/2025
Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson
Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.
Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimtentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.
Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Thüringen folgende Werte festgestellt:
Pflegegrad 1 |
Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
94,09 € | 108,15 € | 124,23 € | 141,00 € | 148,51 € |
*Stichtag: 31.12.2023 (Auswertung am 06.03.2024); Quelle: vdek-Vertragsdatenbank
Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.
Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Bsp.: Einzelzimmer 10 €, Doppelzimmer 8€; Durchschnitt: 9€).