Stationäre/teilstationäre Pflege

Als stationäre Pflegeeinrichtungen gelten Einrichtungen, die selbstständig wirtschaften und in denen Pflegebedürftige unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig (vollstationär), tagsüber oder nachts (teilstationär) gepflegt werden.  

Hand eines Pflegers, die eine Tasse hält. Im Hintergrund sitzen Pflegebedürftige an einem Tisch

Die Pflegekassen gewähren stationäre Pflege nur in den Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI  besteht. Darin sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen festgelegt.

Die Pflegeeinrichtungen verhandeln mit den Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeine Pflegeleistung. Darüber hinaus werden die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie in Ausbildungsbetrieben die Vergütung für die Ausbildung in der Altenpflege bzw. Altenpflegehilfe vereinbart. In der Pflegesatzvereinbarung sind außerdem die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen.  

Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Die Verantwortliche Pflegefachkraft muss neben dem Abschluss einer Ausbildung als

  • Gesundheits- und Krankenpfleger:in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in oder
  • Altenpfleger:in mit staatlicher Anerkennung

über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen sowie eine leitungsbezogene Weiterbildung im Umfang von mindestens 460 Stunden nachweisen. Bei Ausfall der  verantwortlichen Pflegekraft ist eine adäquate Stellvertretung sicher zu stellen. Je nach Einrichtungsgröße sind weitere geeignete Pflegekräfte zu beschäftigen, bei einer Fachkraftquote von 50 v. H.

Eine weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrages ist die Vorlage eines Positivtestates der zuständigen Heimaufsicht.

Energieschutzschirm - Erstattung von Energiemehrkosten

Ergänzungshilfen für leitungsgebundene Energie gem. § 154 SGB XI

Ergänzungshilfen-Richtlinien

Ergänzungsvereinbarung nach § 154 Abs. 5 i.V.m. § 82 Abs. 5 SGB XI

Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen besteht für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen kein Anspruch auf prospektive Berücksichtigung gestiegener Aufwendungen für leitungsgebundene Energie bei der Bemessung und Vereinbarung der Pflegevergütung nach § 85 SGB XI, sowie den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB X.

Sofern Sie für Ihre Pflegeeinrichtung den Pflegesatzzeitraum seit dem 01.06.2022 im Wege einer Einzelverhandlung neu verhandelt haben, kommt für Sie der Abschluss einer entsprechenden Ergänzungsvereinbarung in Betracht.

Dafür wurde mit Beschluss 01/2023 der Pflegesatzkommission am 21.02.2023 für Thüringen Näheres zu diesem Verfahren geregelt:

Zulassungsverfahren

Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG - Verpflichtungserklärung Verfahren zur Übermittlung von Daten

Kurzzeitpflege

teilstationäre Pflege

vollstationäre Pflege

Pflegeberufegesetz - Umsetzungsverfahren zur Refinanzierung des Ausbildungsumlagebetrages nach § 28 Abs. 2 PflBG - 2024

Für das Kalenderjahr 2024 ist in der Landespflegesatzkommission ein neuer Zuschlagsbetrag für die Umlage der Ausbildungsvergütung nach PflBG im Freistaat Thüringen vereinbart worden.

Demnach gilt für die Berechnung des Ausbildungszuschlages zur Finanzierung des Umlagebetrages nach § 26 PflBG für alle stationären Pflegeeinrichtungen (auch solitären Kurzzeitpflegen) und Tagespflegen ein jeweils für den benannten Bereich geltender einheitlicher Ausbildungszuschlag wie er in den Beschlüssen ausgewiesen und zwingend umzusetzen ist.

Ausbildungsvergütung 2023/2024