Angebote zur Unterstützung im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind:
- Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
- Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
- Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von
allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
In Thüringen werden diese Angebote über das Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung VI – Versorgung und Integration, Referat 630, Postfach 100141, 98490 Suhl, anerkannt.
Pflegebedürftigen aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, stehen Leistungen in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden
2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne des § 45a.
Dieser Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI wird auf dem Weg der Kostenerstattung gewährt. Das heißt, er wird nicht an die pflegebedürftigen Personen ausgezahlt, sondern entstandene Kosten werden im Nachhinein durch die Pflegekasse erstattet.
In einem Kalenderjahr nicht genutzte Ansprüche auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im jeweiligen Kalenderjahr bereits ein Anspruch auf diese Leistungen bestand.
Eine Übersicht über Angebote zur Unterstützung im Alltag finden Sie unter: