Pflegeleistungen

Die wichtigsten Regelungen

Der seit 2017 geltende neue Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der pflegebedürftigen Personen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem Begutachtungsinstrument können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von pflegebedürftigen Menschen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden.

Zum 01. Januar 2022 erfolgte eine Anhebung der Leistungsbeiträge für ambulante Pflegesachleistungen um weitere 5 Prozent. Damit wird ein Ausgleich für den Kostenanstieg geschaffen, der sich aus der vorgesehene Anbindung der Löhne an Tarife ergibt.

Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung

Pflegegrad

(PG)

Geldleistung ambulant

(Pflegegeld)

Sachleistung

ambulant

Leistungsbetrag

vollstationär

PG 1 125* - 125
PG 2 316 724
770
PG 3 545 1363 1262
PG 4 728 1693 1775
PG 5 901 2095
2005

*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (Stand: Januar 2022)

Um vollstationär versorgte pflegebedürftige Personen und deren Angehörige finanziell zu entlasten erhalten pflegebedürftige Personen von ihrer Pflegekasse ab dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag der Pflegeversicherung zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in einem Pflegeheim und kann aus der folgenden Tabelle entnommen werden. Den Zuschlag erhalten alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person immer selbst zu tragen.

Leistungszuschlag der Pflegeversicherung
Aufenthalt in einem Pflegeheim
Höhe des Zuschlags
bis zu 12 Monaten Zuschlag in Höhe von 5 Prozent

mehr als 12 Monaten

Zuschlag in Höhe von 25 Prozent

mehr als 24 Monaten

Zuschlag in Höhe von 45 Prozent

mehr als 36 Monaten

Zuschlag in Höhe von 70 Prozent

Quelle: § 43c SGB XI - Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen

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