Pflegeleistungen

Die wichtigsten Regelungen

Der geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der pflegebedürftigen Personen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem Begutachtungsinstrument werden die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von pflegebedürftigen Menschen erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf Pflegegraden zielgenauer abgebildet.

Zum 01. Januar 2024 erfolgte eine Anhebung der Leistungsbeiträge für ambulante Pflegesachleistungen um weitere fünf Prozent. Damit wird ein Ausgleich für den Kostenanstieg geschaffen, der sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergibt.

Leistungsbeiträge der Pflegeversicherung in Euro

Pflegegrad

(PG)

Geldleistung ambulant

(Pflegegeld)

Sachleistung

ambulant

Leistungsbetrag

vollstationär

PG 1 125* - 125
PG 2 332
761
770
PG 3 573 1432 1262
PG 4 765 1778 1775
PG 5 947 2200
2005

*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (Stand: Dezember 2023)

Zur finanziellen Entlastung erhalten vollstationär versorgte pflegebedürftige Personen von ihrer Pflegekasse einen Leistungszuschlag der Pflegeversicherung zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in einem Pflegeheim und kann aus der folgenden Tabelle entnommen werden. Den Zuschlag erhalten alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person immer selbst zu tragen.

Leistungszuschlag der Pflegeversicherung
Aufenthalt in einem Pflegeheim
Höhe des Zuschlags
bis zu 12 Monaten Zuschlag in Höhe von 15 Prozent

mehr als 12 Monaten

Zuschlag in Höhe von 30 Prozent

mehr als 24 Monaten

Zuschlag in Höhe von 50 Prozent

mehr als 36 Monaten

Zuschlag in Höhe von 75 Prozent

Quelle: § 43c SGB XI - Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen

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