Pflegeleistungen
Die wichtigsten Regelungen
Der geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff schafft eine fachlich gesicherte und individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade. Die Pflegesituation von Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen etwa bei demenziellen Erkrankungen wird bei der Begutachtung in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der pflegebedürftigen Personen mit körperlichen Einschränkungen. Mit dem Begutachtungsinstrument werden die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von pflegebedürftigen Menschen erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf Pflegegraden zielgenauer abgebildet.
Zum 01. Januar 2024 erfolgte eine Anhebung der Leistungsbeiträge für ambulante Pflegesachleistungen um weitere fünf Prozent. Damit wird ein Ausgleich für den Kostenanstieg geschaffen, der sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergibt.
Pflegegrad (PG) |
Geldleistung ambulant (Pflegegeld) |
Sachleistung ambulant |
Leistungsbetrag vollstationär |
---|---|---|---|
PG 1 | 125* | - | 125 |
PG 2 | 332 |
761 |
770 |
PG 3 | 573 | 1432 | 1262 |
PG 4 | 765 | 1778 | 1775 |
PG 5 | 947 | 2200 |
2005 |
*Hier keine Geldleistung, sondern eine zweckgebundene Kostenerstattung
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (Stand: Dezember 2023)
Zur finanziellen Entlastung erhalten vollstationär versorgte pflegebedürftige Personen von ihrer Pflegekasse einen Leistungszuschlag der Pflegeversicherung zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in einem Pflegeheim und kann aus der folgenden Tabelle entnommen werden. Den Zuschlag erhalten alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person immer selbst zu tragen.
Aufenthalt in einem Pflegeheim |
Höhe des Zuschlags |
---|---|
bis zu 12 Monaten | Zuschlag in Höhe von 15 Prozent |
mehr als 12 Monaten |
Zuschlag in Höhe von 30 Prozent |
mehr als 24 Monaten |
Zuschlag in Höhe von 50 Prozent |
mehr als 36 Monaten |
Zuschlag in Höhe von 75 Prozent |
Quelle: § 43c SGB XI - Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
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