Beratungsstellen
Die Mehrzahl der in der Häuslichkeit versorgten pflegebedürftigen Personen bezieht Geldleistungen. Zur Sicherstellung einer angemessenen und sachgerechten häuslichen Pflege bzw. Betreuung ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch durch zugelassene ambulante Pflegedienste oder einer nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI anerkannten pflegefachlich kompetenten Beratungsstelle gesetzlich verpflichtend.
Die Beratungsbesuche sind vorrangig in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person durchzuführen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB XI kann jede zweite Beratung auf Wunsch der pflegebedürftigen Person vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 per Videoberatung erfolgen.
Im Jahr 2024 beträgt in Thüringen der einheitliche Vergütungssatz für den Beratungsbesuch vor Ort 50,42 Euro, für den Beratungsbesuch per Videokonferenz 25,21 Euro.