Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei Glätteunfällen

Zur Leistungspflicht im Zusammenhang mit den sogenannten Glätteunfällen informiert der Leiter der vdek-Landesvertretung Hamburg, Günter Ploß, wie folgt:

„Die Kosten, die die gesetzlichen Krankenkassen für die Heilbehandlung sogenannter Glätteunfälle aufwenden, können sie gemäß § 116 SGB X beim Verantwortlichen regressieren. Hierbei ist nach den Verantwortlichen zu unterscheiden. Ist z.B. eine Privatperson für die Instandhaltung eines Weges zuständig, wird diese zur Regressierung herangezogen. Hat diese Privatperson für derartige Fälle eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, werden die Kosten von der Haftpflichtversicherung übernommen. Von Seiten des vdek wurden für unsere Mitgliedskassen mit Haftpflichtversicherern sogenannte Teilungsabkommen abgeschlossen, nach denen eine vereinfachte Abwicklung derartiger Schäden bis zu einem vereinbarten Limit abgewickelt werden. Entstehen höhere Schäden werden diese - wie auch in Fällen, in denen mit einem Haftpflichtversicherer kein Teilungsabkommen vorliegt - nach der Sach- und Rechtslage abgerechnet. Zu denken ist auch noch an Unfälle, die als Arbeitsunfall gelten (§ 8 Abs. 2 SGB VII) und für die die gesetzliche Unfallversicherung (BG) aufkommen muss.

Wichtig: Die Versicherten der Ersatzkassen müssen nicht in finanzielle Vorleistungen treten, sondern lediglich einen Fragebogen bezüglich des Unfalls ausfüllen.“

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Ihre Ansprechpartner:
Günter Ploß
Tel.: 0 40 / 41 32 98 - 11

E-Mail: guenter.ploss@vdek.com