Urlaub für pflegende Angehörige

Pflegekassen übernehmen Kosten für Ersatzpflege unter bestimmten Voraussetzungen

Mitte Juli beginnen die Sommerferien in Hamburg. Auch Menschen, die ihre Angehörigen pflegen, müssen – und sollten – nicht auf Urlaubsreisen verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekassen.

Verhinderungspflege: „Ersatzfrau“ oder „Ersatzmann“ vertritt die Angehörigen

Sind pflegende Angehörige wegen Urlaubs, eigener Erkrankung oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht in der Lage, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen, kann die Pflege an eine andere nicht erwerbsmäßig pflegende Person übertragen werden, zum Beispiel an Verwandte oder Nachbarn. Dies ist für die Dauer von bis zu acht Wochen möglich (Verhinderungspflege). Auch Einrichtungen der Kurzzeitpflege können für die Dauer von bis zu acht Wochen mit der Pflege des Pflegebedürftigen beauftragt werden.

„Innerhalb eines Kalenderjahres haben pflegende Angehörige sowohl Anspruch auf Verhinderungspflege als auch auf Kurzzeitpflege. Am besten ist es, sich im Voraus mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen und zu klären, welche Leistung im Einzelfall die optimale Versorgungsform ist“, sagt die Leiterin der Landesvertretung Hamburg, Kathrin Herbst.

Pflegekassen informieren über Anträge

Für die Verhinderungspflege erstattet die Pflegekasse für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 bis zu 1.774 Euro im Jahr. Der Betrag kann sich auf bis zu 3.386 Euro erhöhen, wenn Leistungen der Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr noch nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurden. Informationen zur Antragstellung, den Voraussetzungen zur Kostenübernahme und zu den gegebenenfalls in Frage kommenden Kurzzeitpflegeeinrichtungen erhalten pflegende Angehörige bei ihrer Pflegekasse.

Hintergrundinformationen

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage für die Verhinderungspflege ist § 39 Abs. 1-3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI).

Anspruchsvoraussetzungen:

  • mindestens sechs Monate Pflege durch die Angehörigen in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen und Einstufung des Pflegebedürftigen mind. in Pflegegrad II

Leistungsumfang:

  • maximal sechs Wochen im Kalenderjahr und bis zu 1.612 Euro/Kalenderjahr für nachgewiesene Kosten der Ersatzpflege
  •  Erhöhung des jährlichen Erstattungsbetrages auf bis zu 2.418 Euro, sofern Leistungen der Kurzzeitpflege nicht (vollständig) in Anspruch genommen wurden
  •  Sofern Pflegepersonen, die die Ersatzpflege übernehmen,mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, gelten besondere Regelungen (vgl. § 39 Abs. 3 SGB XI)
Pressemitteilung als Download Urlaub für pflegende Angehörige

Kontakt

Stefanie Kreiss
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Hamburg

Tel.: 0 40 / 41 32 98 - 20
E-Mail: stefanie.kreiss@vdek.com