Krankenhausplanung

Die Gestaltung der Krankenhauslandschaft unterliegt der staatlichen Planung. Sie soll den Krankenhäusern eine wirtschaftlich sichere Basis geben, um die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu ermöglichen.

Krankenhausplan der Länder

Die Gestaltungsvorlage liefert der Krankenhausplan, der in jedem Bundesland erstellt wird. In Sachsen bringen die Verbände der Krankenkassen und Ersatzkassen – neben zahlreichen weiteren Beteiligten – ihre Vorschläge im Planungsausschuss ein, dem das Sächsische Sozialministerium vorsteht. Sie beraten im Ausschuss die Staatsregierung. Die Letztentscheidung über den Plan trifft das Kabinett.

Damit haben die Länder die grundlegende Entscheidungsgewalt über stationäre Kapazitäten inne. Sie legen den Bedarf an stationären und teilstationären Versorgungsstrukturen fest. Sie bestimmen, welche Krankenhäuser für die Versorgung gebraucht werden, welche Fachabteilungen vorgehalten werden sollen und welche Bettenanzahl dort notwendig ist. Die aufgenommenen Einrichtungen gelten als Plankrankenhäuser und werden zur Versorgung zugelassen. Die Krankenkassen sind dann zur Erstattung der dort anfallenden Behandlungskosten verpflichtet und das jeweilige Krankenhaus hat Anspruch auf Investitionsförderung durch das Land.

Sächsischer Krankenhausplan

In Sachsen wird ein Krankenhausplan für gewöhnlich im Zwei-Jahres-Rhythmus erstellt und vom sächsischen Kabinett verabschiedet. Darin werden neue Klinikkapazitäten festgelegt und über Spezialprogramme entschieden.

Krankenhausflur mit Krankenhauspersonal

Auf folgender Seite des Freistaats Sachsen finden Sie unter „Medizinische Versorgung / Stationäre Versorgung“ den aktuellen Krankenhausplan:

www.gesunde.sachsen.de

Die Landesregierung hat eine Novelle des 1993 erlassenen sächsischen Krankenhausgesetzes angestoßen. Eine Zukunftswerkstatt hat das Gesetz vorbereitet. Die künftige Krankenhausplanung war ein zentrales Thema der Werkstatt. Das neue Gesetz ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Mehr