Ambulante Behandlung
Ambulantes Operieren
Unter einer ambulanten Operation (§ 115 b SGB V) sind bestimmte chirurgische Leistungen zu verstehen, die in einem Krankenhaus ambulant, also ohne Übernachtung erbracht werden.
Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben gemeinsam die Grundsätze zur Abrechnung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus nach § 115 b SGB V im sogenannten "AOP-Vertrag" vereinbart.
Zusätzlich vereinbaren die Vertragspartner jährlich einen Leistungskatalog, der an die entsprechenden Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) des jeweiligen Jahres angepasst wird. GKV-SV, DKG und die KBV haben sich in Umsetzung des Auftrags aus dem MDK-Reformgesetz nach § 115b Absatz 1 SGB V auf eine Neufassung des AOP-Vertrags sowie eine Weiterentwicklung des AOP-Katalogs mit Wirkung zum 01.01.2024 verständigt.
Kinderspezialambulanzen
Der Gesetzgeber hat 2009 mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) die Möglichkeit einer zusätzlichen Finanzierung von Kinderspezialambulanzen (z. B. in der Kinderchirurgie) geschaffen. Nach § 120 Abs. 1 a SGB V sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für die Kinderspezialambulanzen zusätzlich zur ambulanten Vergütung ergänzende Pauschalen vereinbaren, sofern diese erforderlich sind, die ambulante Behandlung von Kindern und Jugendlichen angemessen zu vergüten.
In Baden-Württemberg liegen für insgesamt 26 Krankenhäuser mit Kinderspezialambulanzen Vereinbarungen über eine ergänzende Pauschale zur Vergütung der Kinderspezialambulanzen vor (Stand: Oktober 2024).