Qualitätssicherung

Eine unverzichtbare Grundlage für ein effizientes Gesundheitssystem ist die Gewährleistung der Qualität seiner Leistungen, insbesondere im Bereich der ärztlichen und pflegerischen Leistungen. Qualitätssicherung soll eine bestmögliche, sowie bedarfsgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten ermöglichen. Die Ausgestaltung von Verfahren und Instrumenten für diese Aufgaben hat der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übertragen. Ein unabhängiges Institut, das Institut für Qualitätssicherung im Gesundheitswesen (IQTIG), ist im Auftrag des G-BA für die fachliche Entwicklung von Qualitätssicherungsverfahren zuständig.
Qualitätsberichte
Krankenhäuser sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal jährlich einen sogenannten Qualitätsbericht zu verfassen. Er soll Patienten und Versicherte über die Qualität und das Leistungsangebot eines Krankenhauses informieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt die Inhalte der Berichte fest. Die Berichte enthalten die Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser sowie Angaben zur Qualitätssicherung. Diese Informationen werden in übersichtlicher Form von den Ersatzkassen im Internet unter www.vdek-kliniklotse.de dargestellt. Komfortable Suchfunktionen ermöglichen dabei Vergleiche zwischen den verschiedenen Krankenhäusern, auch ohne medizinische Vorkenntnisse.
Datengestützte einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung
Keimbefall bei Frühgeborenen oder Behandlungsfehler bei Operationen machen deutlich, wie wichtig die Qualitätssicherung bei Behandlungen im Krankenhaus ist. In Baden-Württemberg wird die externe Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Sektor über einen Fachbeirat DeQS (= Datengestützte einrichtungsübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung) gesteuert, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Kassenverbänden, Landeskrankenhausgesellschaft sowie Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Vereinigung zusammensetzt. Darüber hinaus werden die landesspezifischen Qualitätssicherungsverfahren (QS Schlaganfall, QS Multiresistente Erreger/MRE und QS Neugeborenen-Hörscreening) über einen Fachbeirat QSKH (= Qualitätssicherung im Krankenhaus) geregelt, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Kassenverbänden, Landeskrankenhausgesellschaft, Landesärztekammer und Landespflegerat zusammensetzt.
Die Krankenhäuser und Arztpraxen sind dazu verpflichtet, die Behandlung aller Patientinnen und Patienten in ausgewählten Leistungsbereichen nach zuvor festgelegten Qualitätsindikatoren zu dokumentieren. Die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen-Baden-Württemberg (QiG BW) GmbH wertet die von den Krankenhäusern und Arztpraxen übermittelten Daten aus. Bei auffälligen Ergebnissen führen Fachkommissionen einen sogenannten Strukturierten Dialog mit den Leistungserbringern. Gegebenenfalls werden entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen eingeleitet (z. B. Zielvereinbarungen). Weitere Informationen zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung stehen auf der Homepage des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) sowie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verfügung.
Strukturqualitätsvorgaben
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definiert Mindestanforderungen für bestimmte medizinische Behandlungen, die sich auf Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität beziehen. Dies trifft beispielsweise auf außergewöhnlich schwierige und riskante chirurgische Eingriffe zu, bei denen hochqualifiziertes Personal und spezielle technische Ausstattung erforderlich sind. Das Hauptziel dieser Mindestanforderungen besteht darin, sicherzustellen, dass Kliniken und Praxen über die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung verfügen. Nur Einrichtungen, die diese Anforderungen erfüllen, bekommen diese speziellen Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet.
Beispielsweise hat der G-BA Strukturqualitätsvorgaben für folgende Bereiche geregelt:
· Behandlung des Bauchaortenaneurysmas
· Kinderherzchirurgie
· minimalinvasive Herzklappeninterventionen
· … und viele weitere Leistungsbereiche
Mindestmengen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gemäß § 136b Absatz 1 SGB V für zugelassene Krankenhäuser, einheitlich für alle Patientinnen und Patienten, einen Katalog planbarer Leistungen zu beschließen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Die Vorgaben der Mindestmengenregelungen sind für zugelassene Krankenhäuser (nach § 108 SGB V) verbindlich.
Aktuell gelten folgende Mindestmengen pro Standort eines Krankenhauses, nach Leistungsbereichen gegliedert:
- Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende): 20 Leistungen
- Nierentransplantation (inkl. Lebendspende): 25 Leistungen
- Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene: 26 Leistungen
- Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas: 20 Leistungen
- Stammzelltransplantation: 40 Leistungen
- Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP): 50 Leistungen
- Koronarchirurgische Eingriffe: derzeit ohne Festlegung einer konkreten Mindestmenge
- Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von unter 1.250 Gramm: 25 Leistungen
- Chirurgische Behandlung des Brustkrebses (Mamma-Ca-Chirurgie): 100 Leistungen
- Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen: 75 Leistungen
- Herztransplantation: 10 Leistungen
(In den Kalenderjahren 2024 und 2025 gilt übergangsweise keine Mindestmenge. Mit der Prognosedarlegung zum 07.08.2025 gilt die Mindestmenge von 10 Leistungen pro Standort, um die Zulassung der Leistungserbringung im Kalenderjahr 2026 zu erhalten)
Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Verbände) jährlich (bis spätestens zum 07. August des laufenden Kalenderjahres) darlegen, dass die festgelegte Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat.
Die Verbände prüfen die Prognose bis zum 07.10. des laufenden Kalenderjahres auf die Möglichkeit der Leistungserbringung im folgenden Jahr.
Es bestehen folgende zwei Möglichkeiten:
- Die Verbände sprechen, nach Sichtung weiterer eingereichten Unterlagen, eine Zustimmung zur Leistungserbringung und -vergütung aus
- Die Verbände sprechen, nach Sichtung weiterer eingereichten Unterlagen, einen Widerlegungsbescheid aus. Das bedeutet, dass der entsprechende Krankenhausstandort entsprechende Leistung ab dem 01. Januar des folgenden Kalenderjahres nicht mehr zu Lasten der GKV erbringen und abrechnen darf.
Ausnahme: Wenn entsprechende Leistung im Notfall erbracht wurde oder eine Verlegung der Patientin oder des Patienten in ein Krankenhaus, das die Mindestmenge erfüllt, medizinisch nicht vertretbar war.
Eine interaktive Karte gewährt einen Überblick der Krankenhäuser welche im Jahr 2025 Leistungen in den entsprechenden mindestmengenrelevanten Bereichen bewirken dürfen.