Qualitätssicherung

QS im KH

Neue Pflegepersonaluntergrenzen für Krankenhäuser

Seit 2019 sind PpUG verpflichtend umzusetzen. Waren PpUG zunächst für vier pflegesensitive Bereiche festgelegt worden, so wurden diese sukzessive ab 2020 auf acht Bereiche, ab 2021 auf zwölf Bereiche und zuletzt ab 2022 bis auf 16 Bereiche ausgeweitet. Für die Festlegung von weiteren pflegesensitiven Bereichen und PpUG, sieht das Gesetz eine Vereinbarung zwischen DKG und GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem PKV-Verband vor. Bislang kam jedoch keine Vereinbarung auf Selbstverwaltungsebene zustande, weshalb die PpUG durch das BMG per Rechtsverordnung festlegt wurden.

Wie auch in den Jahren zuvor, hat das BMG gemäß § 137i Absatz 3 Satz 3 SGB V das InEK mit einer Datenerhebung für die Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen in 2022 beauftragt und die Grenzwerte per Ersatzvornahme festgelegt. Die zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 09.11.2022 regelt die erstmalig ab 2023 umzusetzenden Pflegepersonaluntergrenzen für die neuen Bereiche Urologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Rheumatologie. Insgesamt sind somit 19 pflegesensitive Bereiche und etwa 90 % aller Krankenhausfälle von den Pflegepersonaluntergrenzen umfasst.

Externe Qualitätssicherung

Keimbefall bei Frühgeborenen oder Behandlungsfehler bei Operationen machen deutlich, wie wichtig die Qualitätssicherung bei Behandlungen im Krankenhaus ist. In Baden-Württemberg wird die externe Qualitätssicherung im ambulanten und stationären Sektor über einen Fachbeirat DeQS (= Datengestützte einrichtungsübergreifende Maßnahmen der Qualitätssicherung) gesteuert, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Kassenverbänden, Landeskrankenhausgesellschaft sowie Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Vereinigung zusammensetzt. Darüber hinaus werden die landesspezifischen Qualitätssicherungsverfahren (QS Schlaganfall, QS Multiresistente Erreger/MRE und QS Neugeborenen-Hörscreening) über einen Fachbeirat QSKH (= Qualitätssicherung im Krankenhaus) geregelt, der sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Kassenverbänden, Landeskrankenhausgesellschaft, Landesärztekammer und Landespflegerat zusammensetzt.

Als gemeinsame Einrichtung haben die Kassenverbände, die Landeskrankenhausgesellschaft sowie die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung am 06.12.2018 die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Baden-Württemberg (QiG BW) GmbH gegründet. Die bisherige Geschäftsstelle Qualitätssicherung im Krankenhaus (GeQiK) wurde mit allen ihren bisherigen Aufgaben in die neu gegründete GmbH überführt. Die Krankenhäuser und Arztpraxen sind dazu verpflichtet, die Behandlung aller Patientinnen und Patienten in ausgewählten Leistungsbereichen nach zuvor festgelegten Qualitätsindikatoren zu dokumentieren. Die QiG BW wertet die von den Krankenhäusern und Arztpraxen übermittelten Daten aus. Bei auffälligen Ergebnissen führen Fachkommissionen einen sogenannten Strukturierten Dialog mit den Leistungserbringern. Gegebenenfalls werden entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen eingeleitet (z. B. Zielvereinbarungen).

Weitere Informationen zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung stehen auf der Homepage des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) sowie auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Verfügung.

Qualitätsberichte

Krankenhäuser sind seit 2005 gesetzlich dazu verpflichtet, einmal jährlich einen sogenannten Qualitätsbericht zu verfassen. Er soll Patienten und Versicherte über die Qualität und das Leistungsangebot eines Krankenhauses informieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt die Inhalte der Berichte fest. Die Berichte enthalten die Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser sowie Angaben zur Qualitätssicherung. Diese Informationen werden in übersichtlicher Form von den Ersatzkassen im Internet unter www.vdek-kliniklotse.de dargestellt. Komfortable Suchfunktionen ermöglichen dabei Vergleiche zwischen den verschiedenen Krankenhäusern, auch ohne medizinische Vorkenntnisse.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fasst regelmäßig Beschlüsse zur Qualitätssicherung und zur Methodenbewertung in der stationären Versorgung. Viele der beschlossenen Richtlinien oder Maßnahmen zur Qualitätssicherung beinhalten konkrete Voraussetzungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungserbringung.

Beispielsweise:

  • Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen (MHI-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL)
  • Richtlinie zur Kinderherzchirurgie (KiHe-RL)
  • Richtlinie zur Kinderonkologie (KiOn-RL)
  • Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL)
  • Mindestmengenregelung (Mm-R)

Die Richtlinien und Beschlüsse können auf der Internetseite des G-BA eingesehen werden.