Krankenhausplanung

KH Planung 4

Gerade in einem großen Flächenland wie Baden-Württemberg ist es zentrale Aufgabe der Krankenhausplanung, dauerhaft und nachhaltig ein flächendeckendes stationäres Versorgungsangebot zu gewährleisten. Jeder Versicherte muss unabhängig von seinem Wohnort und von den Strukturmerkmalen seiner Region die Möglichkeit haben, bei Bedarf angemessen stationär versorgt zu werden. Die Sicherstellung der dafür notwendigen Angebote ist und bleibt im Rahmen der Daseinsvorsorge Aufgabe der Bundesländer. Dabei ist eine Vielzahl verschiedener Aspekte zu berücksichtigen.

In Baden-Württemberg wurde Anfang März 2026 der neue Krankenhausplan veröffentlicht, er löst damit jenen aus dem Jahr 2010 ab.

Mit dem neuen Krankenhausplan erfolgt die Umstellung der Planungssystematik auf Leistungsgruppen nach dem Krankenhausänderungsgesetz (KHAG). Diese Systematik ermöglicht eine bessere Spezialisierung der Leistungen und soll eine Über‑ und Unterversorgung verhindern, die Vernetzung von Klinikstandorten wird gefördert. Ressourcen werden gezielter eingesetzt und die Behandlungsqualität für Patientinnen und Patienten verbessert.

Kernthemen des Krankenhausplans 2026 sind:

  • Versorgungsbedarfe werden passgenau anhand demografischer Kennzahlen ermittelt. Berücksichtigt werden dabei Aspekte wie der medizinisch-technische Fortschritt und die zunehmende Ambulantisierung in der Medizin.

  • Qualitätsorientierte Planung: Krankenhäuser müssen sich künftig konsequent an verbindlichen Qualitätsvorgaben halten.

  • Ambulantisierung und Digitalisierung: die Entwicklung hin zu mehr ambulanter Behandlung und einer digital vernetzten Versorgungslandschaft werden gefördert.

  • Konsequente Einbindung in die Nachhaltigkeitsstrategie des Landes. Diese wird bei der Vergabe von Investitionsmitteln berücksichtigt.

 

Weiterführende Informationen zum Krankenhausplan für Baden-Württemberg finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg.

 

Nach § 108 SGB V sind zur Erbringung von Krankenhausbehandlung neben den im Krankenhausplan Baden-Württemberg aufgenommenen Plankrankenhäusern und Universitätsklinika noch die Krankenhäuser zugelassen, welche einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen abgeschlossen haben. Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser erbringen lassen. In Baden-Württemberg haben die Landesverbände der Krankenkassen und der Verband der Ersatzkassen mit den folgenden Krankenhäusern Versorgungsverträge nach § 109 SGB V abgeschlossen (Stand: Januar 2026):

  • Schussental-Klinik, Aulendorf

  • Werner-Schwidder-Klinik, Bad Krozingen

  • Paracelsus-Krankenhaus, Bad Liebenzell

  • MEDIAN Klinik Gunzenbachhof, Baden-Baden

  • BlausteinKLINIK, Blaustein

  • Klinik Dr. Römer, Calw-Hirsau

  • Hegau-Jugendwerk, Gailingen
  • Thure von Uexküll-Klinik, Glottertal
  • SLK-Praxis und Klinik am Rathenauplatz, Heilbronn

  • Klinik Dres. Denzel, Heilbronn

  • Klinik am Doniswald, Königsfeld
  • Steinlach-Klinik, Mössingen

  • MEDIAN Achertal-Klinik, Ottenhöfen

  • Achalm Klinik, Reutlingen

  • Vinzenz von Paul Hospital, Rottweil
  • Klinik Haus Vogt, Titisee-Neustadt
  • Klinik Dr. Schwarz, Ulm

Davon sind zwei Krankenhäuser mit einem Teil ihrer Betten auch in den Krankenhausplan Baden-Württemberg aufgenommen (Hegau-Jugendwerk, Gailingen und Vinzenz von Paul Hospital, Rottweil).