Pflegeberatung

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Pflegeberatung  nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI

Die Mehrzahl der in der Häuslichkeit versorgten Pflegebedürftigen bezieht Geldleistungen. Zur Sicherstellung einer angemessenen und sachgerechten Pflege bzw. Betreuung dieser Pflegebedürftigen ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch durch ambulante Pflegedienste oder fachkompetente zugelassene Beratungsstellen gesetzlich verpflichtend.

Der landesweit einheitliche Vergütungssatz nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI für Beratungsstellen im Jahr 2025 beträgt in Bremen 69,60 Euro für Beratungseinsätze in der Häuslichkeit.

Die Pauschale für eine Beratung per Videokonferenz gem. § 3 Abs. 3 beträgt. 66,00 Euro. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.

Die erstmalige Beratung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SGB XI hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Pflegestützpunkte

Im Zuge der Pflegereform wurden im Jahr 2009 auch in Bremen Pflegestützpunkte eingerichtet, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des § 92 c SGB XI der wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Bevölkerung dienen sollen. Sie werden gemeinschaftlich getragen von den Kranken- und Pflegekassen sowie dem Land Bremen und den Städten Bremen und Bremerhaven. An fünf Standorten in Bremen-Vahr, Bremen-Huckelriede, Bremen-Huchting, Bremen-Vegesack und Bremerhaven können sich pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen unabhängig beraten lassen. Weitere Informationen unter www.bremen-pflegestuetzpunkt.de.