Qualitätssicherung

Prozesse / Qualität
Interaktive Karte zur Mindestmengenversorgung

Mindestmengen sind ein Instrument der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung. Sie werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die stationäre Versorgung festgelegt. Die Mindestmengen definieren für Krankenhäuser eine minimale Durchführungshäufigkeit bestimmter Leistungen. Dadurch soll verhindert werden, dass eine Klinik diese Leistungen nur gelegentlich und damit ohne die nötige Erfahrung erbringt.

Anwendung finden Mindestmengen-Regelungen bei planbaren stationären Leistungen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Durchführungshäufigkeit und der Behandlungsqualität besteht (positiver Volume-Outcome-Zusammenhang). Sie senken die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und Sterblichkeit. Dadurch erhöht sich die Patientensicherheit.   

Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) gibt hier einen Überblick über alle Krankenhäuser, die in den vergangenen Jahren Eingriffe in den mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen durften:

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Qualitätskontrollen

Der Gesetzgeber hat mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) die Möglichkeit von Qualitätskontrollen in zugelassenen Krankenhäusern geschaffen. Diese Kontrollen werden vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) durchgeführt. Ziel der Kontrollen ist es, die Einhaltung von Qualitätsanforderungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien und Beschlüssen erlässt, mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abzugleichen. Zu diesem Zweck wurde eine Richtlinie zu den Qualitätskontrollen des Medizinischen Dienstes (MD-QK-RL) erstellt.

Die vdek-Landesvertretung lässt diese Qualitätskontrollen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags durch den MD durchführen, um die Patientensicherheit zu gewährleisten.

Externe Qualitätssicherung - EQS Hamburg

Misslungene Bandscheiben-OPs und Keimbefall bei Frühchen lenken den öffentlichen Blick immer wieder darauf, wie wichtig die Sicherung von Qualität bei Klinikbehandlungen ist. Zentrales Steuerungselement dafür ist die sogenannte Externe Qualitätssicherung (EQS). Die Landesgeschäftsstelle EQS-Hamburg ist eine Informations- und Beratungsplattform, die das Ziel verfolgt, die Leistungen der Krankenhäuser in Medizin und Pflege zu verbessern und zu vergleichen. Sie ist eine Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände und der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft; die Ärztekammer und der Medizinische Dienst sind einbezogen. Weitere Informationen: https://www.eqs.de/startseite.html

Dialog mit den Krankenhäusern

Zum methodischen Prinzip der EQS gehört, dass die Krankenhäuser die Behandlung aller Patienten in ausgewählten Bereichen nach zuvor festgelegten Qualitätsindikatoren dokumentieren (z.B. Angaben zu Diagnose sowie zu Verlauf und Ergebnis einer Therapie). Die Indikatoren werden dabei in Kennzahlen umgerechnet. Liegen die Zahlen außerhalb des zulässigen Ergebnisbereichs, tritt die EQS mit dem betreffenden Krankenhaus in einen sogenannten strukturierten Dialog.  

Und so läuft der sogenannte strukturierte Dialog ab: Bei rechnerischen Auffälligkeiten werden die Häuser um eine Stellungnahme gebeten. Diese wird dann anonymisiert dem zuständigen Fachgremium vorgelegt, in dem neben Ärztinnen und Ärzten sowie dem Medizinischen Dienst auch Patientenvertreterinnen und -vertreter sitzen. Falls kein Dokumentationsfehler vorliegt, sondern beispielsweise eine Komplikation, versucht das Gremium zu ergründen, ob diese vermeidbar war. Je nach Ergebnis kann es dazu kommen, dass beispielsweise die ärztliche Leitung der entsprechenden Krankenhaus-Fachabteilung in das Gremium einbestellt wird, um die vermuteten Qualitätsmängel zu diskutieren.

Nutzen für Patientinnen und Patienten soll optimiert werden

Mit dieser Vorgehensweise verfolgt die EQS klare Ziele: Qualitätsdefizite sollen identifiziert werden, das interne Qualitätsmanagement eines Krankenhauses soll unterstützt und der Nutzen für Patientinnen und Patienten soll optimiert werden. Für jeden Krankenhausfall in Hamburg zahlen die Krankenkassen derzeit knapp einen Euro für das Qualitätssicherungsverfahren.

Sektorenübergreifende Qualitätssicherung

Die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS) ist die aktuell gültige Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie dient dazu, sektorenübergreifend die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität anhand von mess- und vergleichbaren Daten zu prüfen und weiter zu verbessern. Die so gewonnenen Ergebnisse bilden die Grundlage für die Qualitätsberichte der Krankenhäuser und - gegebenenfalls bei Auffälligkeiten - für erforderliche Maßnahmen der Leistungserbringer.

Krankenhauspersonal vor den Operationssälen

Der vdek-Kliniklotse

Der Kliniklotse unterstützt Verbraucher dabei, ein Krankenhaus nach Wunsch zu finden. Die verwendete Datenbasis sind die Qualitätsberichte der Krankenhäuser, die entsprechend der gültigen Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses erstellt wurden. www.vdek-kliniklotse.de

Qualitätsberichte

Krankenhäuser sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal jährlich einen sogenannten Qualitätsbericht zu verfassen. Er soll Patienten und Versicherte über die Qualität und das Leistungsangebot eines Hauses informieren. Richtlinien zum Inhalt der Berichte legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Er bestimmt Qualitätsindikatoren, an denen sich die Veröffentlichungen orientieren. Krankenkassen und Krankenhäuser veröffentlichen die Qualitätsberichte im Internet. Weitere Details: www.g-ba.de/themen/qualitaetssicherung/datenerhebung-zur-qualitaetssicherung/datenerhebung-qualitaetsbericht/

Newborn premature baby in the NICU intensive care

Perinatalzentren - Guter Start für sehr kleine Frühgeborene

Perinatalzentren sichern die Versorgung von Schwangeren sowie Früh- und Neugeborenen. Die Website perinatalzentren.org liefert einen Überblick über Perinatalzentren und deren Behandlungsergebnisse. Dazu werden Daten anhand von Qualitätsindikatoren aufbereitet. Näheres dazu hier.

Mindestmengenversorgung im Krankenhaus

Derzeit gelten Mindestmengen für die folgenden Leistungen (gemäß der aktuellen Anlage Mindestmengenkatalog, Stand Januar 2026):

  • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende)
  • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende)
  • Komplexe Eingriffe an der Speiseröhre
  • Komplexe Eingriffe an der Bauchspeicheldrüse
  • Allogene Stammzelltransplantation
  • Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP)
  • Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm
  • chirurgische Behandlung von Brustkrebs
  • Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms 
  • Herztransplantation 
  • Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons (Kolonkarzinomchirurgie) (ab 2027)
  • Chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen am Rektum und am Übergang vom Rektum zum Sigmadarm (Rektumkarzinomchirurgie) (ab 2027)

Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Krankenhaus die Leistung erbringen darf, sind die vom Krankenhaus geschätzte Behandlungshäufigkeit pro Jahr (Prognose) unter anderem auf Basis von Fallzahlen des Vorjahres, sowie Aspekten, die eine Klinik zur Begründung für angenommene Fallzahlsteigerungen anführt. Haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen an der Richtigkeit der Prognose begründete erhebliche Zweifel und widerlegen diese, greift nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V für diese Leistung ein Erbringungsverbot. Ebenso entfällt der Vergütungsanspruch.