Gesundheitliche Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 43 SGB XI) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§ 75 SGB XII) können ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (nach § 132g SGB V) anbieten. Diese Versorgungsplanung soll ihnen ermöglichen, Vorstellungen über medizinische-pflegerische Behandlungen am Lebensende zu entwickeln und zu bekunden. Dazu gehören etwa Ausmaß und Grenzen medizinischer Interventionen.

Inhalte, Anforderungen sowie Grundsätze zur Finanzierung der gesundheitlichen Versorgungsplanung sind bundeseinheitlich geregelt und werden durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Möchte eine Pflegeeinrichtung diese Leistung erbringen, muss sie dafür eine Einzelvergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen in Sachsen-Anhalt abschließen.

Die Zuständigkeiten für die Bearbeitung der Vergütungsvereinbarungen stellt für alle Landesverbände der Pflegekassen Sachsen-Anhalts die AOK Sachsen-Anhalt zur Verfügung.