Hospiz- und Palliativversorgung

Hospizversorgung

Ziel der ambulanten Hospizarbeit ist es, die Lebensqualität sterbender Menschen zu verbessern. Im Vordergrund der ambulanten Hospizarbeit steht die ambulante Betreuung mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen sowie die Familie in diesem Prozess zu begleiten, zu entlasten und zu unterstützen. Die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen stehen im Zentrum der Hospizarbeit. Wesentlicher Bestandteil ist das Engagement Ehrenamtlicher. Durch ihr qualifiziertes Engagement leisten sie ebenso wie professionelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen unverzichtbaren Beitrag zur Teilnahme des sterbenden Menschen und der ihm nahe Stehenden am Leben. Gemäß § 39 a Abs. 2 SGB V werden ambulante Hospizdienste von den Krankenkassen in ihrer verantwortungsvollen Aufgabe finanziell unterstützt.

Die gesetzlichen Krankenkassen fördern jährlich gem. § 39 a Abs. 2 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen die ambulanten Hospizdienste in ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit. Insoweit erhalten die ambulanten Hospizdienste nach Antragstellung von den Krankenkassen gesetzlich festgelegte Förderungen zu den zuschussfähigen Aufwendungen. Die Fördermittel für das aktuelle Kalenderjahr sind bis zum 31.03. zu beantragen.

Palliativversorgung

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen.

Dieser neue Leistungsanspruch steht den Palliativpatienten zu, die wegen ihrer nicht heilbaren, fortgeschrittenen Erkrankung eine besonders aufwändige Versorgung benötigen und ambulant versorgt werden können.

Die SAPV ergänzt das bestehende Versorgungsangebot, insbesondere das der Vertragsärzte, Krankenhäuser und Pflegedienste einschließlich der Versorgungsangebote der allgemeinen ambulanten palliativmedizinischen Versorgung (AAPV). Je nach Umfang einer Patienten-Teilversorgung vor allem aber bei der Vollversorgung i. R. der SAPV ersetzt die SAPV die Regelversorgung nach dem SGB V weitgehend oder vollständig.

Gemäß § 132 d SGB V schließen die Krankenkassen unter Berücksichtigung der Richtlinie nach § 37 b SGB V (SAPV-RiLi) Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen zur bedarfsgerechten Versorgung mit spezialisierten ambulanten Palliativleistungen.

Der vdek-Hospizlotse informiert Sie über entsprechende Hospiz- und Palliativangebote.