Hospiz- und Palliativversorgung

Hospizversorgung

Ziel der ambulanten Hospizarbeit ist es, die Lebensqualität sterbender Menschen zu verbessern. Im Vordergrund der ambulanten Hospizarbeit steht die ambulante Betreuung mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen sowie die Familie in diesem Prozess zu begleiten, zu entlasten und zu unterstützen. Die Wünsche und Bedürfnisse der sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen stehen im Zentrum der Hospizarbeit. Wesentlicher Bestandteil ist das Engagement Ehrenamtlicher. Durch ihr qualifiziertes Engagement leisten sie ebenso wie professionelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen unverzichtbaren Beitrag zur Teilnahme des sterbenden Menschen und der ihm nahe Stehenden am Leben.  

Die gesetzlichen Krankenkassen fördern jährlich gem. § 39a Abs. 2 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen die ambulanten Hospizdienste in ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit. Insoweit erhalten die ambulanten Hospizdienste nach Antragstellung von den Krankenkassen gesetzlich festgelegte Förderungen zu den zuschussfähigen Aufwendungen. Die Fördermittel für das aktuelle Kalenderjahr sind bis zum 31.03. zu beantragen.

Palliativversorgung

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen.

Leistungen stehen Palliativpatienten zu, die wegen ihrer nicht heilbaren, fortgeschrittenen Erkrankung eine besonders aufwändige Versorgung benötigen und ambulant versorgt werden können.

Die SAPV nach §§ 37b und 132g SGB V ergänzt das bestehende Versorgungsangebot, insbesondere das der Vertragsärzte, Krankenhäuser und Pflegedienste einschließlich der Versorgungsangebote der allgemeinen ambulanten palliativ Versorgung (AAPV). 

Die Krankenkassen schließen unter Berücksichtigung der G-BA Richtlinie nach § 37 b SGB V (SAPV-RL) und des Rahmenvertrags nach § 132d SGB V Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen zur bedarfsgerechten Versorgung mit spezialisierten ambulanten Palliativleistungen.

SAPV-Kernteams

Mit dem neuen SAPV-Rahmenvertrag wird die spezialisierte ambulante palliative Versorgung durch ein „Kernteam“ organisiert. Dieses Team besteht aus sechs Vollzeitäquivalenten (VZÄ): zwei Ärzten und vier Pflegefachkräften. Mindestens drei VZÄ, also 50%, müssen festangestellt sein, darunter die ärztliche und pflegerische Leitung mit jeweils 75% VZÄ. Alle weiteren Teammitglieder müssen mindestens 18 Stunden pro Woche arbeiten. Diese Struktur gewährleistet eine zuverlässige und kontinuierliche Versorgung für Patient:innen und ihre Angehörigen.

Der vdek-Hospizlotse informiert über entsprechende Hospiz- und Palliativangebote.