Stationäre Pflege

Altenheim

Pflegebedürftige haben im Rahmen ihres Versicherungsschutzes die Möglichkeit auf Versorgung in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung. Bei der vollstationären Pflege erfolgt eine Versorgung der Pflegebedürftigen rund um die Uhr, wohingegen bei der teilstationären Pflege eine zeitweise Versorgung sichergestellt ist. Genaugenommen handelt es sich um ein Alten- bzw. Pflegeheim oder um sogenannte Tages- bzw. Nachtpflegeeinrichtungen, in denen die Pflegebedürftigen unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Pflegefachkraft betreut und gepflegt werden.

Um eine professionelle und qualitativ hochwertige Versorgung sicherstellen zu können bedarf es der Zulassung durch die Pflegekassen. Hierzu müssen die Leistungserbringer verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Leistungserbringern der stationären Pflege erfolgt im Federführungsprinzip und ist für alle Landesverbände der Pflegekassen Sachsen-Anhalt (Zulassungsunterlagen) hinterlegt. Damit Pflegeeinrichtungen Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen können, ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI und einer Pflegesatzvereinbarung gemäß dem achten Kapitel des SGB XI erforderlich. Diese Vereinbarungen werden mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen. Einen Überblick zu den Zulassungsvoraussetzungen sowie die Antragsunterlagen zum Abschluss eines Versorgungsvertrages stellt die Koordinierungsstelle bei der AOK Sachsen-Anhalt zur Verfügung. 

Pauschaler Leistungsbetrag und Eigenanteil

Bezüglich der Pflegekosten werden die Pflegebedürftigen von den Pflegekassen unterstützt. Abhängig vom jeweiligen Pflegegrad (Pflegegrade 2 bis 5) beteiligt sich die Pflegekasse mit einem pauschalen Leistungsbetrag. Dieser Leistungsbetrag ist gesetzlich definiert. Die übrigen Kosten sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Gleiches gilt für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Um die Pflegebedürftigen jedoch noch weiter zu entlasten, beteiligt sich die Pflegekasse seit dem 01.01.2022 mit einem Leistungszuschlag an den Pflegeheimkosten. Die Höhe dieses Zuschlages ist abhängig von der Bezugsdauer der jeweiligen vollstationären Pflegeleistungen. Je länger der Pflegebedürftige also in Einrichtungen der vollstationären Pflege lebt, desto geringer wird sein Eigenanteil. Je nach Bezugsdauer kann ein Leistungszuschlag von 15 Prozent bis zu maximal 75 Prozent an dem Eigenanteil der pflegebedingten Aufwendung von der Pflegekasse bezuschusst werden.

Ansprechpartner Pflegesatzverhandlungen:  

Anträge auf stationäre Pflegesatzverfahren nach § 85 SGB XI  (teil- und vollstationär, Kurzzeitpflege) sowie Anträge auf

  • Zusätzliche Betreuungsleistungen nach §43b SGB XI,
  • Ausbildungsvergütung nach §82 a SGB XI,
  • Refinanzierung der Ausbildungsvergütung nach dem Pflegeberufereformgesetz (postalisch und im Original),
  • Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase § 132g SGB V und
  • zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte gem. §§ 84 Abs. 9 und 85 Abs. 9-11 SGB XI (in zweifacher Ausfertigung, im Original mit Unterschrift/Stempel und in postalischer Form).

können bei Zuständigkeit des vdek an folgende Anschrift gesendet werden:

vdek Landesvertretung Sachsen-Anhalt
Referat Pflege
Schleinufer 12
39104 Magdeburg.

oder per Mail: pflegesatzverhandlungen.sah@vdek.com

Tel.: 03 91/5 65 16 - 0
Fax: 03 91/5 65 16 - 30

Welche Unterlagen für eine Verhandlung einzureichen sind, stellt die AOK Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

Unterlagen für Zulassungen/Aktualisierungen im Bereich SGB XI richten sich bei entsprechender Zuständigkeit an die vdek-Landesvertretung Sachsen-Anhalt.

Anträge nach § 8 Abs. 6-8 SGB XI

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz können vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen Vergütungszuschlag beantragen, wenn sie Personal eingestellt haben, welches über das in der Pflegesatzvereinbarung vorgesehene Personal hinausgeht. Voraussetzung ist, dass das zusätzliche Personal Pflegeleistungen, insbesondere der medizinischen Behandlungspflege, erbringt und dass es sich um Pflegefachkräfte handelt. Die Zahl der zusätzlich einstellbarer Pflegefachkräfte ist begrenzt:

  • eine halbe Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen,
  • eine Stelle bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen,
  • anderthalb Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit 81 bis zu 120 Plätzen und
  • zwei Stellen bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 120 Plätzen.

Der Vergütungszuschlag wird aus dem Ausgleichsfonds der Pflegekassen gemäß § 37 Abs. 2a SGB V finanziert.

Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können zudem ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen noch bis 2030 einen einmaligen Zuschuss beantragen, um digitale Anwendungen, insbesondere zur Entlastung der Pflegekräfte, zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung sowie für eine stärkere Beteiligung der Pflegebedürftigen, zu etablieren.

Anträge gemäß § 8 Abs. 6-8 SGB XI nimmt die DAK-Gesundheit entgegen:

DAK-Gesundheit
Fachzentrum Pflege
Team PpSG
Große Diesdorfer Straße 228/229
39108 Magdeburg
0391/504796 9500
Email: Dak-ppsg@dak.de

Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch eine Pflegeperson

Ab dem 1. Juli 2024 haben pflegebedürftige Personen nach § 42a SGB XI Anspruch auf eine Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort deren Pflegeperson gleichzeitig eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Bisher erforderte die Organisation der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für den Zeitraum einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme einer Pflegeperson einen hohen Aufwand. Mit der neuen Regelung wird der Zugang von Pflegepersonen zu stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erleichtert. Es wird ermöglicht, dass Pflegepersonen die ihnen zustehende und für ihre Gesundheit, ihre Erwerbsfähigkeit und nicht zuletzt für die weitere Pflegetätigkeit notwendigen Vorsorge Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen können und gleichzeitig die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt wird.

Sofern kein Anspruch auf Versorgung der pflegebedürftigen Person gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a SGB V), ist die Pflegekasse gegenüber Einrichtungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erstattungspflichtig für die entstehenden Kosten. Darunter fallen die pflegebedingten Aufwendungen und Kosten für Betreuung, für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Die Vergütung erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt von allen zur Kurzzeitpflege zugelassen Einrichtungen in einem Bundesland. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln das durchschnittliche Gesamtheimtentgelt auf Grundlage der Vergütungen des Vorjahres. Der ermittelte Wert bestimmt verbindlich die Vergütung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für den Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.

Für das Jahr 2024 haben die Landesverbände der Pflegekassen für das Bundesland Sachsen-Anhalt folgende Werte festgestellt:

Gesamtheimentgelt (pro Tag)*
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
122,97 € 122,97 € 122,97 € 122,97 € 122,97 €

*Stichtag: 31.12.2023 (Auswertung am 06.03.2024); Quelle: vdek-Vertragsdatenbank

Berücksichtigt wurden die Pflegesätze für solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, eingestreute Betten und separate Abteilungen für Kurzzeitpflege.

Investitionskosten: Sofern mehrere Werte hinterlegt sind, wurde eine einfache Durchschnittsberechnung ohne Gewichtung der tatsächlichen Platzzahlen vorgenommen (Bsp.: Einzelzimmer 10 €, Doppelzimmer 8€; Durchschnitt: 9€).