Stationäre Pflege

Pflegebedürftige haben im Rahmen ihres Versicherungsschutzes die Möglichkeit auf Versorgung in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung. Bei der vollstationären Pflege erfolgt eine Versorgung der Pflegebedürftigen rund um die Uhr, wohingegen bei der teilstationären Pflege eine zeitweise Versorgung sichergestellt ist. Genaugenommen handelt es sich um ein Alten- bzw. Pflegeheim oder um sogenannte Tages- bzw. Nachtpflegeeinrichtungen, in denen die Pflegebedürftigen unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Pflegefachkraft betreut und gepflegt werden.

Um eine professionelle und qualitativ hochwertige Versorgung sicherstellen zu können bedarf es der Zulassung durch die Pflegekassen. Hierzu müssen die Leistungserbringer verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Die Zuständigkeit für die Zulassung von Leistungserbringern der stationären Pflege erfolgt im Federführungsprinzip und ist für alle Landesverbände der Pflegekassen Sachsen-Anhalt (Zulassungsunterlagen) hinterlegt. Damit Pflegeeinrichtungen Leistungen mit den Pflegekassen abrechnen können, ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI und einer Pflegesatzvereinbarung gemäß dem achten Kapitel des SGB XI erforderlich. Diese Vereinbarungen werden mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen. Sofern Sie einen genaueren Überblick zu den Zulassungsvoraussetzungen benötigen oder auf der Suche nach den Antragsunterlagen zum Abschluss eines Versorgungsvertrages sind, erhalten Sie hier weitere Informationen.

Pauschaler Leistungsbetrag und Eigenanteil

Bezüglich der Pflegekosten werden die Pflegebedürftigen von den Pflegekassen unterstützt. Abhängig vom jeweiligen Pflegegrad (Pflegegrade 2 bis 5) beteiligt sich die Pflegekasse mit einem pauschalen Leistungsbetrag. Dieser Leistungsbetrag ist gesetzlich definiert. Die übrigen Kosten sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Gleiches gilt für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Um die Pflegebedürftigen jedoch noch weiter zu entlasten, beteiligt sich die Pflegekasse seit dem 01.01.2022 mit einem Leistungszuschlag an den Pflegeheimkosten. Die Höhe dieses Zuschlages ist abhängig von der Bezugsdauer der jeweiligen vollstationären Pflegeleistungen. Je länger der Pflegebedürftige also in Einrichtungen der vollstationären Pflege lebt, desto geringer wird sein Eigenanteil. Je nach Bezugsdauer kann ein Leistungszuschlag von 5 Prozent bis zu maximal 70 Prozent an dem Eigenanteil der pflegebedingten Aufwendung von der Pflegekasse bezuschusst werden.

Wenn Sie Anträge nach dem Förderverfahren § 8 Abs. 6-8 SGB XI / § 114b SGB XI stellen wollen, die in die regionale Zuständigkeit der vdek Landesvertretung Sachsen-Anhalt fallen, bearbeitet diese weiterhin die DAK Gesundheit:

DAK-Gesundheit
0035 30 PpSG
Nagelsweg 27-31
20097 Hamburg
040-2364855-9404
Email: Dak-ppsg@dak.de

Weitere Informationen dazu sind auf der DAK-Gesundheit Homepage veröffentlicht:

https://www.dak.de/dak/pflege/pflegepersonalstaerkungsgesetz-2099932.html

Wenn Sie zu einer Verhandlung auffordern wollen: Ihren Antrag auf stationäre Pflegesatzverfahren nach § 85 SGB XI  (teil- und vollstationär, Kurzzeitpflege) sowie Anträge auf

  • Zusätzliche Betreuungsleistungen nach §43b SGB XI
  • Ausbildungsvergütung nach §82 a SGB XI
  • Refinanzierung der Ausbildungsvergütung nach dem Pflegeberufereformgesetz (diese bitte noch postalisch und im Original)
  • Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase § 132g SGB V,
  • Zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte: Mit den §§ 84 Abs. 9 und 85 Abs. 9-11 SGB XI hat der Gesetzgeber ab  1. Januar 2021 die Grundlage geschaffen, dass zusätzliche 20.000 Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege eingesetzt werden können. (Diese Anträge bitte in 2-facher Ausfertigung, im Original mit Unterschrift/Stempel und in postalischer Form)

senden Sei bei Zuständigkeit (Übersicht Zuständigkeiten) des vdek an folgende Anschriften:

vdek Landesvertretung Sachsen-Anhalt
Referat Pflege
Schleinufer 12
39104 Magdeburg.

oder per Mail: pflegesatzverhandlungen.sah@vdek.com

Tel.: 03 91/5 65 16 - 0
Fax: 03 91/5 65 16 - 30

Welche Unterlagen für eine Verhandlung einzureichen sind, sind unter https://www.aok-gesundheitspartner.de/san/pflege/stationaer/vollstationaer/index.html zu finden.

Unterlagen für Zulassungen/Aktualisierungen im Bereich SGB XI richten Sie bitte - bei vdek-Zuständigkeit an die vdek Landesvertretung Sachsen-Anhalt.

https://www.aok.de/gp/stationaere-pflege/vollstationaere-pflege

https://www.aok.de/gp/stationaere-pflege/teilstationaere-pflege

 

Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes / Verpflichtungserklärung der Einrichtungen

Mit Gesetzesaufnahme des § 72 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI ist für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen eine neue Voraussetzung zur Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag geschaffen worden.

Mit dieser Regelung sind die Pflegeeinrichtungen seit Inkrafttreten (18.03.2022) verpflichtet, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des IfSG teilzunehmen. Diese Regelung ist aufgrund der Koppelung an das Infektionsschutzgesetz bis zum 31.12.2022 befristet.

In diesem Zusammenhang informieren wir Sie darüber, dass die Mitwirkungspflicht der Pflegeeinrichtungen erforderlich ist. Wir bitten die Pflegeeinrichtungen, die anliegende bzw. unter nachfolgender Homepage eingestellte Verpflichtungserklärung auszufüllen, zu unterschreiben und entsprechend in ihren Unterlagen abzulegen. Die Landesverbände der Pflegekassen werden diese bei Bedarf abfordern.  

Verpflichtungserklärung