Soziotherapie
Psychisch kranken Menschen, die nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Leistungen der Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Soziotherapie findet überwiegend im sozialen Umfeld der Patientin oder des Patienten statt.
Zu den Anspruchsvoraussetzungen, der Art und dem Umfang der Versorgung mit Soziotherapie wurden vom Gemeinsamen Bundesausschuss die Soziotherapie-Richtlinien verabschiedet. Unter Berücksichtigung dieser Richtlinien können die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie nach § 132 b SCGB V schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. Der Leistungserbringer hat eine fachlich kompetente und bedarfsgerechte Soziotherapie nach dem allgemein anerkannten Stand der psychosozialen Erkenntnisse zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu gewährleisten. Soziotherapie kann nur durch Angehörige folgender Berufsgruppen erbracht werden:
- Diplom-Sozialarbeiter oder Diplomsozialarbeiterin
- Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin
- Fachkrankenschwester/-pfleger für Psychiatrie
Weitere Informationen finden Sie in der Soziotherapie-Richtlinie.