Bedarfsplanung

Bedarfsplanung Ärzte

Gemäß dem in § 72 des Sozialgesetzbuches Teil V (SGB V) normierten allgemeinen Sicherstellungsgedanken wirken Ärzte und Krankenkassen gemeinsam zur Sicherstellung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Der eigentliche Sicherstellungsauftrag obliegt dabei aber als deren Hauptaufgabe den Kassenärztlichen Vereinigungen. Die vertragsärztliche  Bedarfsplanung ist Ausprägung des Sicherstellungsauftrags und soll allen GKV-Versicherten, unabhängig von ihrem Wohnort, Einkommen oder anderen Faktoren, einen gleichmäßigen Zugang zur ambulanten Versorgung sichern.  Dies geschieht, indem anhand von Einwohnerzahlen der Bedarf an Ärzten der verschiedenen Fachrichtungen bestimmt wird. Diese Bedarfszahlen dienen als Grundlage für die Möglichkeiten von Ärzten, sich in bestimmten Regionen niederzulassen.

Zulassungen weiterer Ärzte

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt periodisch fest, ob für eine bestimmte Arztgruppe in einem Planungsbereich angesichts des Versorgungsstandes  Zulassungen von weiteren Ärzten möglich sind oder nicht. Somit wird verhindert, dass in bereits überversorgten Planungsbereichen die Anzahl der Ärzte einer Fachrichtung weiter ansteigt. In nicht überversorgten Planungsbereichen sind dagegen Zulassungen weiterer Ärzte auch dann möglich, wenn diese nicht die Praxis eines Vorgängers übernehmen.

Bedarfsplanungs-Richtlinie

Die vertragsärztliche Bedarfsplanung ist in der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Diese hat sich im Laufe der Zeit zu einem wichtigen Steuerungsinstrument entwickelt, das bundesweit eine ausgewogene haus- und fachärztliche Versorgung sicherstellt.

Grundlegende Veränderungen erfuhr die Bedarfsplanungs-Richtlinie mit ihrer Neufassung zum 01.01.2013. Die Neufassung brachte eine neue Definition der Versorgungsebenen mit sich; gleichzeitig wurde auch der Demografiefaktor weiterentwickelt und die ermächtigten Ärzte sowie weitere Facharztgruppen in die Bedarfsplanung einbezogen.

Die Bedarfsplanungs-Richtlinie definiert folgende vier Versorgungsebenen:

  • hausärztliche Versorgung,
  • allgemeine fachärztliche Versorgung,
  • spezialisierte fachärztliche Versorgung,
  • gesonderte fachärztliche Versorgung.

Jeder Versorgungsebene sind Arztgruppen, Planungsbereiche (Mittelbereiche, Kreise bzw. kreisfreie Städte, Raumordnungsregion, KV-Gebiet) und vorgegebene Verhältniszahlen (Arzt pro Anzahl Einwohner) für die Feststellung eines Versorgungsgrades zugeordnet. Die Planung für die Arztgruppe der Hausärzte erfolgt wohnortnah auf Ebene der Mittelbereiche, während  für die fachärztliche Versorgung je nach Arztgruppe größere Planungsbereiche definiert sind.

Mit der Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie zum 01. Juli 2019 wurde das Berechnungsverfahren zur Anpassung der Verhältniszahlen (Einwohnerzahl pro Arzt/Psychotherapeut) noch weiter verfeinert, so dass sich der regionale Bedarf genauer abbildet. Dadurch stehen für Schleswig-Holstein insgesamt noch mehr freie Arztsitze zur Verfügung.

Haus- und fachärztliche Versorgung

2022 hat sich in Schleswig-Holstein der langjährige Trend zur Spezialisierung innerhalb der Ärzteschaft fortgesetzt. Der Hausärzteanteil sank erneut leicht und lag Ende 2022 bei 38,4 Prozent.

Laut Bedarfsplan stehen in Schleswig-Holstein 1.925 besetzte Hausarztsitze 3.083 Facharztsitzen der verschiedenen Spezialisierungsgrade gegenüber.

Im fachärztlichen Bereich unterscheidet die vertragsärztliche Bedarfsplanung zwischen den Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung (z.B. Augenärzte, Frauenärzte und Hautärzte), der speziellen fachärztlichen Versorgung (z.B. Internisten und Radiologen) und der gesonderten fachärztlichen Versorgung (z.B. Humangenetiker und Nuklearmediziner).

2022 gab es in allen Arztgruppen zahlenmäßig nur sehr geringe Änderungen.