Palliativversorgung
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Ziel der SAPV ist es, die Versorgung unheilbar kranker Menschen in der letzten Phase ihres Lebens zu sichern, dadurch ihre Lebensqualität unter Berücksichtigung des Krankheitsstadiums zu verbessern bzw. zu erhalten und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer häuslichen Umgebung, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einem Hospiz zu ermöglichen.
Zum 01.01.2023 ist der anliegende Rahmenvertrag in Kraft getreten. Der Rahmenvertrag bestimmt bundeseinheitlich die Zulassungskriterien für die Erbringung der SAPV. Der Musterversorgungsvertrag wird derzeit angepasst.
Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) für Kinder und Jugendliche
Die spezialisierte ambulante pädiatrische Palliativversorgung dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Kinder und Jugendlicher zu erhalten, zu fördern und zu verbessern. Sie soll ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer häuslichen Umgebung, in stationären Hospizen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe ermöglichen. Die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in der häuslichen Umgebung müssen durch zielgerichtetes Zusammenwirken von Haus- und Fachärzten, Leistungserbringern der pädiatrischen SAPV, ambulanten Kinderkrankenpflege- und Hospizdiensten sowie psychoonkologischen Betreuungsdiensten verbessert werden. Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien oder vertrauten Personen stehen dabei im Mittelpunkt der Versorgung. Das soziale Umfeld wird als wesentlicher Faktor für das Verbleiben in der gewohnten Umgebung in die Versorgung mit einbezogen. Versorgungsunsicherheiten, die zu unnötigen und stark belastenden Krankenhauseinweisungen führen, sollen durch die in der pädiatrischen SAPV vorgehaltenen besonderen Expertisen vermieden werden. Symptome und Leiden sollen einzelfallgerecht und gemäß dem Willen des Versicherten und gemäß den Grundsätzen von Palliative Care gelindert oder behoben werden.
Zum 01.01.2023 ist der anliegende Rahmenvertrag in Kraft getreten. Der Rahmenvertrag bestimmt bundeseinheitlich die Zulassungskriterien für die Erbringung der SAPV. Der Musterversorgungsvertrag wird derzeit angepasst.