Haushaltshilfe in Baden-Württemberg

Was ist die Haushaltshilfe nach dem Sozialgesetzbuch?!

Der Begriff Haushaltshilfe wird umgangssprachlich sehr unterschiedlich verwendet. Es ist zunächst zu klären, wie die „Haushaltshilfe nach § 38 SGB V“ zu verstehen ist.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1  Satz 1 SGB V besteht nur, wenn der Versicherte über einen Haushalt verfügt, dessen Weiterführung ihm nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Dass der Haushalt durch den Versicherten nicht weitergeführt werden kann, kann die folgenden Gründe haben:

- schwere Krankheit oder akute Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung (§ 38 und § 39 SGB V)

- medizinische Vorsorgeleistung (§ 23 Absatz 2 oder 4 SGB V)

- Vorsorgekur für Mütter und Väter (§ 24 SGB V)

- Schwangerschaft oder Entbindung (§ 24h SGB V)

- häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V)

- medizinische Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V)

- Müttergenesungskur (§ 41 SGB V)

Darüber hinaus kann Voraussetzung sein, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die behindert und deswegen auf Hilfe angewiesen sind, gilt diese altersmäßige Begrenzung nicht.

Die Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes ist ebenfalls Inhalt der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.

Wenn sich Ihr hauswirtschaftliches Angebot nicht an den oben genannten Personenkreis richtet, handelt es sich wohl eher nicht um die „Haushaltshilfe nach § 38 SGB V“.

Falls sich das"Hauswirtschaftliche" Angebot eher an ältere, bedürftige Menschen richtet finden sie unter der Rubrik "Unterstützung im Alltag" weiterführende Informationen.

Sofern Sie eine Zulassung zur Erbringung der Haushaltshilfe für Ersatzkassenversicherte  im Zusammenhang mit einer SGB XI Zulassung und/oder Häuslichen Krankenpflege beantragen möchten und gleichzeitig einem Leistungserbringerverband angehören, erfolgt die Zulassung in Anlehnung an bereits abgeschlossene und geltende Rahmenverträge nach § 132 SGB V. Für weitere Informationen zum Zulassungsprozedere, können Sie sich direkt an Ihren Leistungserbringerverband oder direkt an die vdek-Landesvertretung wenden.

Sollte nur Haushaltshilfe beantragt werden (keine Zulassung zur Häuslichen Krankenpflege und/oder keine Zulassung zur Pflegesachleistung), so gelten die Voraussetzungen des Einzelvertrages (siehe Muster eines Einzelvertrages)