Reha-Sport und Funktionstraining

Fitnesskurs mit Gymnastikbällen

Immer mehr Sportvereine und andere Institutionen in Hamburg bieten Reha-Sport und Funktionstraining für ihre Mitglieder an. Damit die Anbieter die Leistung mit den Ersatzkassen und den anderen gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können, benötigen sie eine Zulassung.

Anträge

Anträge auf Zulassung nehmen folgende Institutionen entgegen:

Rehabilitationssport: Behinderten- und  Rehabilitationssportverband Hamburg,  Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg, mail@brs-hamburg.de

Herzsportgruppen: Herz InForm, Hamburger Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V., Humboldtstraße 56, 22083 Hamburg, info@herzinform.de

Funktionstraining: Deutsche Rheuma-Liga Landesverband Hamburg e.V., Dehnhaide 120, Haus 8, 22081 Hamburg, info@rheuma-liga-hamburg.de   

Als Vertragsgrundlage für den Reha-Sport und das Funktionstraining gilt die Rahmenvereinbarung, die u.a. auch die Zulassungskriterien bestimmt. Leistungserbringer müssen bestimmte Qualitäts- und Qualifikationskriterien nachweisen.

Rahmenvereinbarung  

Die Rehabilitationsträger erbringen Reha-Sport und Funktionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation (nach § 64 Abs. 1 Nr.3 und 4 SGB IX). Damit eine einheitliche Leistungserbringung sichergestellt ist, schließen die Verbände der Rehabilitationsträger und die maßgeblichen Verbände des Rehabilitationssports und Funktionstrainings eine "Rahmenvereinbarung" auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR).  

Qualitätsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport

Eine Arbeitsgruppe der Rehabilitationsträger und maßgeblicher Verbände hat eine Übersicht über die wichtigsten inhaltlichen Anforderungen an die Qualifikation erarbeitet. Ziel ist es, die Anforderungen der anerkennenden Stellen transparenter zu gestalten und die Einheitlichkeit der Anerkennungspraxis und damit auch der Qualitätsmaßstäbe zu befördern. Die Übersicht „Qualitätsanforderungen für Übungsleiter/-in im Rehabilitationssport“ ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Mustervordrucke für die Teilnahmebestätigung bzw. Abrechnung und weitere Informationen zur elektronischen Abrechnung sowie zur Verordnung von Reha-Sport und Funktionstraining finden Sie hier.  

Regelmäßige Teilnahme am Reha-Sport

Der Deutsche Behindertensportverband und der vdek haben eine gemeinsame Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport herausgegeben. Damit haben sie auf Berichte über zunehmende Probleme in der Auslastung der einzelnen Übungsgruppen reagiert. Diese waren entstanden, weil Versicherte nicht regelmäßig am Reha-Sport teilgenommen und damit Plätze für andere Interessierte "blockiert" hatten. Um das Ziel des Reha-Sports und eine höhere Verbindlichkeit der von den Krankenkassen bewilligten Leistungen zu erreichen, wird darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen der Leistungserbringer die Maßnahme bei nichtbegründeter Unterbrechung des Reha-Sports beenden kann. In diesen Fällen erfolgt ein gesonderter Hinweis an die jeweilige Krankenkasse. Die Gemeinsame Erklärung soll den Teilnehmern zu Beginn des Reha-Sports ausgehändigt werden.

Sozialmedizinische Nachsorge

In Hamburg sind derzeit vier Einrichtungen zu sozialmedizinischen Nachsorgeleistungen zugelassen:

  • Leuchtturm Hamburg e.V. Bleickenallee 38 22763 Hamburg
  • Kinderlotse e.V. im UKE, Gebäude N 24, Martinistr. 52, 20246 Hamburg
  • Familienorientierte Nachsorge Hamburg „See You“, Liliencronstr. 130, 22149 Hamburg
  • Nestbauer, Asklepios Klinik Nord, Tangstedter Landstraße 400, 22419 Hamburg

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder, die bei Beginn der Nachsorge das 14. Lebensjahr (in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Maßnahmen können nur in unmittelbarem Anschluss an eine Klinikbehandlung oder eine stationäre Reha verordnet werden

  • um stationäre Aufenthalte zu verkürzen oder eine anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern,
  • wenn eine familiäre Überforderungssituation droht oder eine Erkrankung im Finalstadium besteht.

Die  sozialmedizinische Nachsorge ist eine Pflichtleistung der GKV. Voraussetzungen, Inhalte und Qualität dieser Maßnahmen hat der GKV-Spitzenverband unter Einbeziehung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und weiterer Akteure in der Bestimmung nach § 43 Abs. 2 SGB V definiert.

Diese Bestimmung bildet zusammen mit den Empfehlungen zu den Anforderungen an die Leistungserbringer sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen die Grundlage für den Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 132c SGB V durch die vdek-Landesvertretungen mit den entsprechenden Anbietern.