Gesundheitliche Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen (§ 43 SGB XI) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§ 75 SGB XII) können ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (nach § 132g SGB V) anbieten. Diese Versorgungsplanung soll ihnen ermöglichen, Vorstellungen über medizinische-pflegerische Behandlungen am Lebensende zu entwickeln und zu bekunden. Dazu gehören etwa Ausmaß und Grenzen medizinischer Interventionen.

Inhalte, Anforderungen sowie Grundsätze zur Finanzierung der gesundheitlichen Versorgungsplanung sind bundeseinheitlich geregelt und auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht. Möchte eine Pflegeeinrichtung diese Leistung erbringen, muss sie dafür eine Einzelvergütungsvereinbarung mit den Krankenkassen in Sachsen abschließen.

Die KNAPPSCHAFT prüft federführend für alle Krankenkassen in Sachsen die Vertragsvoraussetzungen und stellt die Vergütungsvereinbarungen aus.

Adresse

Ihre Antragsunterlagen und Fragen richten Sie bitte an:

KNAPPSCHAFT
Jagdschänkenstraße 50
09117 Chemnitz