Beratungsstellen

Pflegeberatung, Frau im Gespräch mit älterem Ehepaar

Die Mehrzahl der in der Häuslichkeit versorgten Pflegebedürftigen bezieht Geldleistungen. Zur Sicherstellung einer angemessenen und sachgerechten Pflege bzw. Betreuung dieser Pflegebedürftigen ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch durch ambulante Pflegedienste oder fachkompetente zugelassene Beratungsstellen gesetzlich verpflichtend.

Die Zulassung von Beratungsstellen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI erfolgt für die Landesverbände der Pflegekassen in Sachsen federführend durch die AOK PLUS.

Der landesweit einheitliche Vergütungssatz für Beratungsstellen im Jahr 2024 beträgt 51,59 Euro.