
Pflegebedürftige Menschen sollen möglichst lange zu Hause leben können. Hierbei helfen ambulante Pflegedienste, die sie in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Im Rahmen ihres Versicherungsschutzes haben Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege einen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die ambulante Pflege soll den pflegebedürftigen Menschen helfen, möglichst lange zu Hause ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen. Ambulante Pflege wird durch fachlich geeignete Pflegekräfte erbracht, die in der Regel bei ambulanten Pflegediensten angestellt sind.
Pflegebedürftige Menschen sollen möglichst lange zu Hause leben können. Hierbei helfen ambulante Pflegedienste, die sie in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
Ambulante Pflegedienste sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen. Um Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, benötigen die Pflegedienste einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI, welche mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen werden können.
Die Landesverbände der Pflegekassen Sachsen und die Vereinigungen der Träger der ambulanten Pflegedienste schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Sachsen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung einen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ab. Dieser ist für die Pflegekassen und zugelassenen Pflegedienste verbindlich.
Um Versicherte professionell zu pflegen, bedarf es der Zulassung durch die Pflegekassen. Für die Zulassung sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, die insbesondere der Qualitätssicherung dienen. Die Zulassung durch Abschluss eines Versorgungsvertrages für die ambulante Pflege gem. § 72 SGB XI gilt für alle Pflegekassen.
Bestandteil des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI sind die Strukturerhebungsbögen. Diese sind bei Antragsstellung auf Zulassung und zur Meldung von Änderungen zusammen mit den erforderlichen Nachweisen zur Erfüllung der Vertragsvoraussetzung einzureichen. Nachfolgend sind die relevanten Formulare, Muster und Empfehlungen für die Zulassung und Änderungsmeldungen bei bestehenden Pflegediensten zum Download bereitgestellt:
Für die Bearbeitung der Zulassung und Vertragspflege von Leistungserbringern der ambulanten Pflege sind seit dem 01. Oktober 2022 die vdek-Landesvertretung Sachsen, die AOK PLUS und die IKK classic zuständig, aufgeteilt nach Landkreisen und kreisfreien Städten. Die zuständigen Ansprechpartner bei den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen sind:
Landkreis Meißen Landkreis Mittelsachsen Stadt Chemnitz |
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vdek-Landesvertretung Sachsen Referat Pflege Glacisstraße 4 01099 Dresden
Frau Anne-Kathrin Richter Telefon: 0351 / 876 55 23 E-Mail: anne-kathrin.richter@vdek.com |
Landkreis Görlitz Landkreis Bautzen Stadt Dresden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Erzgebirgskreis Landkreis Zwickau Vogtlandkreis Landkreis Nordsachsen |
AOK PLUS – die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Bereich Vertragsmanagement Pflege/HKP Ammonstraße 35 01067 Dresden
Team Zulassung Pflege/HKP |
Landkreis Leipzig Stadt Leipzig |
IKK classic GFB Versorgung GB Pflege & Häusliche Krankenpflege Team Verträge Pflege & Häusliche Krankenpflege Lisa Feigenspan Postfach 10 02 03 01072 Dresden
Frau Lisa Feigenspan Telefon: 0351 / 4292-321733 E-Mail: Lisa.Feigenspan@ikk-classic.de |
Ambulante Pflegedienste, die zusätzlich Leistungen im Bereich Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe gemäß des § 132, 132 a SGB V abrechnen möchten, benötigen dafür einen Vertrag mit den Ersatzkassen sowie den weiteren Krankenkassenverbänden in Sachsen. Die Antragsformulare sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Frau Anne-Kathrin Richter
Telefon: 0351 / 876 55 23
E-Mail: anne-kathrin.richter@vdek.com
Pflegebedürftige, die daheim wohnen und Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten, wählen die von ihnen benötigten pflegerischen Leistungen ("Leistungskomplexe") gemeinsam mit dem Pflegedienst aus einem Angebotskatalog aus ("Leistungskomplexsystem"). Der ambulante Pflegedienst berät die Pflegebedürftigen in einem Erstgespräch über das Leistungsangebot, erstellt einen Kostenvoranschlag und schließt vor Leistungsbeginn mit den Pflegebedürftigen bzw. deren Bevollmächtigten einen schriftlichen Pflegevertrag über das vereinbarte Leistungsspektrum und die daraus resultierenden Kosten ab.
Ab 01.07.2024 erhöht sich die Punktzahl des Leistungskomplex 30 (Pflegerische Betreuungsmaßnahmen) und damit die Vergütung für diese Leistung. Hintergrund dafür sind höhere gesetzliche Anforderungen an die Qualifizierung der in der Betreuung eingesetzten Mitarbeitenden im Pflege- bzw. Betreuungsdienst.
Bereits seit dem 01.07.2021 besteht die Möglichkeit der elektronischen Abrechnung zwischen ambulanten Pflegeleistungserbringern und den Ersatzkassen. Dies betrifft Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI, Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 2 SGB sowie die tageweise erbrachte Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. Das aktuelle Positionsnummernverzeichnis finden Sie hier:
Frau Madeleine Opitz
Telefon: 0351 / 876 55 41
E-Mail: madeleine.opitz@vdek.com