Das ändert sich ab Januar 24 für gesetzlich Versicherte

Zahlreiche Neuerungen für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte

Symbolbild: Das ändert sich 2024 im Gesundheitswesen – Ärztin mit Tablet

Ob Leistungen für Pflegebedürftige, digitale Rezepte oder Brustkrebsvorsorge: Zum neuen Jahr ändern sich zahlreiche Regelungen rund um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung (SPV). Der Verband der Ersatzkassen (vdek) fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Höhere Leistungen in der Pflege

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ab Januar 2024 fünf Prozent mehr Pflegegeld. Auch für ambulante Sachleistungen, also Unterstützung durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, gibt es von den Pflegekassen fünf Prozent mehr Geld. Die genauen Beträge sind abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. So erhält beispielsweise eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad drei bisher 545 Euro Pflegegeld, ab 2024 sind es 573 Euro. Der Leistungsbetrag für Sachleistungen steigt für Pflegegrad drei von 1.363 auf 1.432 Euro.

Entlastet werden auch Pflegebedürftige, die stationär in Heimen gepflegt werden. Die Pflegeversicherung bezahlt für diese Gruppe einen bestimmten Anteil an den Pflegekosten. Dieser Anteil steigt ab 2024, sodass der Eigenanteil der Pflegebedürftigen sinkt. Die Prozentwerte hängen davon ab, wie lange sich eine Person bereits in stationärer Pflege befindet. In den ersten zwölf Monaten erhalten Pflegebedürftige bisher einen Zuschuss von fünf Prozent, ab 2024 sind es 15 Prozent. Mit längerer Verweildauer im Heim steigt der Zuschlag stufenweise an. Ab 36 Monaten im Heim beträgt er 2023 noch 70 Prozent der Pflegekosten, ab 2024 dann 75 Prozent.

Digitalisierung: E-Rezept kommt flächendeckend

Ab 1. Januar 2024 müssen Vertragsärzte (früher Kassenärzte genannt) überall in Deutschland in der Lage sein, sogenannte E-Rezepte auszustellen. E-Rezepte ersetzen die althergebrachten rosa Zettel mit einer digitalen Lösung. Versicherte können in einer Apotheke ihrer Wahl auf sie ausgestellte E-Rezepte einlösen, indem sie entweder ihre Gesundheitskarte oder ihr Handy vorzeigen, auf dem die App „Das E-Rezept” des Anbieters gematik installiert ist. Der Umgang mit Rezepten soll damit einfacher und schneller werden und mit weniger Papier auskommen. Auf Wunsch lässt sich der QR-Code des E-Rezepts weiterhin ausdrucken.

Brustkrebsfrüherkennung wird ausgeweitet

Ab 1. Juli 2024 haben Frauen bis 75 Jahre Anspruch auf Mammographie zur Früherkennung von Brustkrebs. Bisher konnten nur Versicherte zwischen 50 und 69 alle zwei Jahre ein solches Screening erhalten. Frauen von 70 bis 75 werden, anders als die jüngere Gruppe, vorerst nicht schriftlich zur Untersuchung eingeladen. Sie müssen sich stattdessen an die sogenannte Zentrale Stelle ihres Bundeslandes wenden. Die Zentralen Stellen sind eigenständige Organisationen mit dem Auftrag, Einladungen und Termine für Mammographie-Screenings zu verwalten. Sie prüfen die Voraussetzungen und vergeben anschließend einen Termin in einer Screening-Einheit. Die für ihre Region zuständige Zentrale Stelle finden Versicherte über die Website mammo-programm.de/de/termin.

» Mehr zu diesen und weiteren Neuerungen finden Sie hier. » Lesen

Kontakt

Frank Winkler
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
Landesvertretung Baden-Württemberg

Tel.: 07 11 / 2 39 54 - 19
E-Mail: frank.winkler@vdek.com