Pflegegrade

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde das System der drei Pflegestufen ab dem 1.1.2017 durch ein System aus fünf Pflegegraden ersetzt. Durch ein neues Begutachtungsinstrument werden alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit erfasst, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Entscheidend für die Einstufung in die Pflegegrade ist der Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Menschen. Die Pflegegrade sind:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Für die Umstellung von den drei Pflegestufen auf die fünf Pflegegrade galten automatische Überleitungs- und Bestandsschutzregeln, die eine Schlechterstellung von Pflegebedürftigen im neuen System verhinderten.

MD entscheidet über Pflegegrad-Zuordnung

Stellen Versicherte erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst  (MD) im Auftrag der Pflegekassen. Der MDK führt hierzu eine Begutachtung durch und gibt anschließend eine Empfehlung zur Zuordnung zu einem Pflegegrad. Die Begutachtung erfolgt in der Regel im Wohnbereich der Person, für die der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde. Die Pflegekasse entscheidet nach der Begutachtung auf Grundlage der Empfehlung des MD über die Zuordnung zu einem Pflegegrad, der direkte Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen hat.

Flussdiagramm zeigt die Systematik der Umstellung der Pflegestufen auf die Pflegegrade gültig ab 1. Januar 2017

Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden

Nach dieser Systematik funktioniert die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II)

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