
Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden zum 01.01.2017
Nach dieser Systematik funktionierte die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II)
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde zum 1. Januar 2017 das bisherige System der drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Das neue Begutachtungsinstrument berücksichtigt alle Aspekte der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Entscheidend für die Einstufung ist der Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen.
Die Pflegegrade lauten:
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Versicherte, die erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen, werden durch den Medizinischen Dienst (MD) begutachtet. Die Begutachtung erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld der antragstellenden Person. Auf Basis der Empfehlung des MD entscheidet die Pflegekasse über die Zuweisung eines Pflegegrads, der die Höhe der Leistungen bestimmt.
Bei der Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade 2017 galten automatische Überleitungsregelungen mit Bestandsschutz, um Verschlechterungen für Pflegebedürftige zu vermeiden.
Nach dieser Systematik funktionierte die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II)
Die soziale Pflegeversicherung wurde mit dem Pflegeversicherungsgesetz im Jahr 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die sich organisatorisch unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen befinden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden paritätisch vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. » Lesen
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im SGB XI definiert. Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde am 1.1.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen zum Ziel hat. Im Fokus der Betrachtungen stehen die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen. » Lesen
Pflegebedürftige wurden bis zum 31.12.2016 von den Pflegekassen je nach Hilfebedarf in eine von drei Pflegestufen eingeordnet. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde das System der drei Pflegestufen zum 1.1.2017 durch ein System aus fünf Pflegegraden ersetzt. » Lesen
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde die „Schiedsstelle Qualitätssicherung“ zum 1.1.2016 in einen neuen Qualitätsausschuss übergeleitet. Der Qualitätsausschuss soll insbesondere die bereits bestehenden Instrumente der externen Qualitätsprüfung und der Qualitätsberichterstattung weiterentwickeln. In diesem Zuge wird auch das in die Kritik geratene System der sogenannten Pflegenoten reformiert. Im Ergebnis wird die ambulante und stationäre Pflege-Transparenzvereinbarung durch neue Qualitätsdarstellungsvereinbarungen abgelöst. » Lesen
Informationen zu Pflegeleistungen, Pflegereform, Pflegenoten, Expertenstandards, Pflegelotse, Prävention und mehr. » Lesen
Die vom vdek entwickelte Suchmaschine www.pflegelotse.de informiert bundesweit über etwa 25.000 Pflegeeinrichtungen (Stand: Oktober 2016). Der Pflegelotse soll Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung helfen. » Lesen
Am 1.1.2017 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten, mit dem u.a. ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt wurde. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das PSG II. » Lesen