Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden
Nach dieser Systematik funktioniert die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II)
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde das System der drei Pflegestufen ab dem 1.1.2017 durch ein System aus fünf Pflegegraden ersetzt. Durch ein neues Begutachtungsinstrument werden alle relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit erfasst, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Entscheidend für die Einstufung in die Pflegegrade ist der Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Menschen. Die Pflegegrade sind:
Für die Umstellung von den drei Pflegestufen auf die fünf Pflegegrade galten automatische Überleitungs- und Bestandsschutzregeln, die eine Schlechterstellung von Pflegebedürftigen im neuen System verhinderten.
Stellen Versicherte erstmals einen Antrag auf Pflegeleistungen erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Pflegekassen. Der MDK führt hierzu eine Begutachtung durch und gibt anschließend eine Empfehlung zur Zuordnung zu einem Pflegegrad. Die Begutachtung erfolgt in der Regel im Wohnbereich der Person, für die der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde. Die Pflegekasse entscheidet nach der Begutachtung auf Grundlage der Empfehlung des MD über die Zuordnung zu einem Pflegegrad, der direkte Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen hat.
Nach dieser Systematik funktioniert die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II)
Die soziale Pflegeversicherung wurde mit dem Pflegeversicherungsgesetz im Jahr 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die sich organisatorisch unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen befinden. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden paritätisch vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. » Lesen
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im SGB XI definiert. Im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde am 1.1.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der die Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen zum Ziel hat. Im Fokus der Betrachtungen stehen die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen. » Lesen
Pflegebedürftige wurden bis zum 31.12.2016 von den Pflegekassen je nach Hilfebedarf in eine von drei Pflegestufen eingeordnet. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde das System der drei Pflegestufen zum 1.1.2017 durch ein System aus fünf Pflegegraden ersetzt. » Lesen
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde die „Schiedsstelle Qualitätssicherung“ zum 1.1.2016 in einen neuen Qualitätsausschuss übergeleitet. Der Qualitätsausschuss soll insbesondere die bereits bestehenden Instrumente der externen Qualitätsprüfung und der Qualitätsberichterstattung weiterentwickeln. In diesem Zuge wird auch das in die Kritik geratene System der sogenannten Pflegenoten reformiert. Im Ergebnis wird die ambulante und stationäre Pflege-Transparenzvereinbarung durch neue Qualitätsdarstellungsvereinbarungen abgelöst. » Lesen
Informationen zu Pflegeleistungen, Pflegereform, Pflegenoten, Expertenstandards, Pflegelotse, Prävention und mehr. » Lesen
Die vom vdek entwickelte Suchmaschine www.pflegelotse.de informiert bundesweit über etwa 25.000 Pflegeeinrichtungen (Stand: Oktober 2016). Der Pflegelotse soll Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bei der Suche nach einer geeigneten ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung helfen. » Lesen
Am 1.1.2017 ist das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft getreten, mit dem u.a. ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt wurde. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das PSG II. » Lesen