Vertragsärztliche Versorgung und Vergütung

NRW Paragraph

Gesamtvertrag

Gemäß § 83 SGB V schließen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk. Für die Ersatzkassen verhandelt bzw. schließt der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) den Gesamtvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Die Gesamtverträge regeln die Einzelheiten bezüglich der Versorgung der Versicherten durch die Ärztinnen und Ärzte. Grundlage für die Gesamtverträge ist der Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) gem. § 82 Abs. 1 SGB V, welcher auf Bundesebene zwischen dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vereinbart wird.

Honorarvertrag

Die Vergütung der an der vertragsärztlichen Versorgung Teilnehmenden (beispielsweise Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten, aber auch ärztlich geleiteten Einrichtungen) wird gemäß der §§ 83, 85 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 87a SGB V in einer regionalen Vergütungsvereinbarung und als Anlage zum Gesamtvertrag geregelt.

Der GKV-SV und die KBV verhandeln die Grundlage für die jährliche Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Honorare. Dazu werden Vorgaben zur Anpassungen des Orientierungswertes (Preiskomponente) und zur morbiditätsbedingten Veränderungsrate (Mengenkomponente) beschlossen. Ebenfalls relevant für die Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung sind die Beschlüsse des Bewertungsausschusses bzw. des erweiterten Bewertungsausschusses, in dem auch der vdek vertreten ist.

Im Anschluss an die Bundesebene verhandelt die KVBW mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen in Baden-Württemberg die regional zu vereinbarenden Vergütungsparameter. Dazu gehört die Festlegung eines regionalen Punktwertes, die morbiditätsbedingte Veränderungsrate sowie ggf. Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen bzw. Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungserbringer.

Die verhandelten Vergütungsparameter werden in einer regionalen Vergütungsvereinbarung festgehalten, welche jährlich angepasst wird.

Honorarverteilungsmaßstab (HVM)

Die vereinbarte Gesamtvergütung wird gemäß § 87b SGB V von der KVBW an die Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung verteilt. Die Verteilung wird in einem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) geregelt und im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen festgelegt. Die Festlegung des regionalen HVM erfolgt auf Grundlage der Vorgaben der KBV gemäß § 87b Abs. 4 SGB V.