Hochschulambulanzen in Baden-Württemberg

Die gesetzliche Grundlage für die Behandlung der Versicherten in Hochschulambulanzen ist Paragraf 117 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V). Hochschulambulanzen sind Abteilungen der Universitätskliniken, die sich auf ambulante Behandlung von Patienten spezialisiert haben. Hier werden hochwertige Leistungen angeboten, die in vielen Fällen nicht im niedergelassenen Bereich erbracht werden können, die aber trotzdem keine stationäre Behandlung rechtfertigen. Die Vergütungen werden zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, LKK und Knappschaft) und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart. In Baden-Württemberg gibt es Hochschulambulanzen in Freiburg, Heidelberg, Mannheim, Tübingen und Ulm, an den dort existierenden Universitätskliniken. Da diese im Rahmen der ambulanten Versorgung tätig werden, bedürfen sie einer Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung im Sinne des § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V).