Honorarverteilungsmaßstab in Baden-Württemberg
Die gesetzliche Grundlage für den Honorarverteilungsmaßstab sind Paragrafen 85 Abs. 4 und 87 b Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V). Hiernach verteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung an die einzelnen Ärzte. Die Verteilungsregelungen werden von der Kassenärztlichen Vereinigung im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, LKK und Knappschaft) und den Ersatzkassen aufgestellt. Die Grundlagen hierfür bilden die Richtlinien, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband auf Bundesebene festgelegt werden. Die Berechnung der Vergütung der einzelnen Ärzte erfolgt in Punkten.
Für einen Großteil der Leistungen erfolgt die Vergütung mit dem so genannten Orientierungspunktwert, der im Jahr 2014 10,13 Cent beträgt. Um die von den Kassen gezahlte Gesamtvergütung nicht zu überschreiten, gilt für jeden Arzt einer Fachgruppe ein Regelleistungsvolumina. Innerhalb dieses Grenzwertes werden dem Arzt alle Leistungen zu einem festen Punktwert vergütet. Für darüber hinausgehende Leistungen erhält der Arzt eine geringere Vergütung. So wird dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen, dass eine übermäßige Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit verhindert werden soll.