Psychiatrische Institutsambulanzen in Baden-Württemberg

Die gesetzliche Grundlage für die Vergütung Psychiatrischer Institutsambulanzen ist in Paragraf 118 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) niedergelegt. Als Ergänzung zum ambulanten Angebot von niedergelassenen Psychiatern wurde die Behandlung in Psychiatrischen Institutsambulanzen von Krankenhäusern geschaffen. Hier werden diejenigen Patienten behandelt, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankungen oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten, auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind, weil sie nicht im niedergelassenen Bereich behandelt werden können. Durch die Behandlung in den Psychiatrischen Institutsambulanzen können langfristige Krankenhausaufenthalte vermieden werden. Die derzeitige Vergütung wird über Quartalspauschalen sichergestellt. Die Verträge mit den Psychiatrischen Institutsambulanzen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, LKK und Knappschaft) und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbart. Die hierfür gezahlten Vergütungen erfolgen direkt an die Einrichtungen. Diese sind nicht im Honorar der niedergelassenen Ärzte enthalten und liegen somit außerhalb der Gesamtvergütung.