Honorarvertrag in Baden-Württemberg
Die gesetzliche Grundlage für den Abschluss des Honorarvertrags bilden die Paragrafen 85, 87a und 87c des Sozialgesetzbuches Teil V (SGB V). Die Vereinbarungen werden jährlich zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen (AOK, BKK, IKK, SVLFG und Knappschaft) sowie den Ersatzkassen abgeschlossen. Die Ersatzkassen haben die vdek-Landesvertretung beauftragt, die Honorarverhandlungen für sie zu führen.
Der Honorarvertrag regelt den Geldfluss zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Verteilung der Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigung an die Ärzte regelt der Honorarverteilungsmaßstab.
Die jährlich durch die gesetzliche Krankenversicherung in Baden-Württemberg für die ärztliche Behandlung zur Verfügung gestellte Geldsumme liegt für das Jahr 2014 bei ca. 4 Milliarden Euro und wird diesen Betrag im Jahr 2015 übersteigen. Hiermit muss die Kassenärztliche Vereinigung die ärztliche Versorgung für alle gesetzlich Krankenversicherten sicherstellen. Die Vergütung wird mit befreiender Wirkung d. h. als Pauschalbetrag an die Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes gezahlt. Die Regelungen für die Gesamtvergütung richten sich nach den Beschlüssen des Bewertungsausschusses auf Bundesebene, der die Grundlagen für die Honorarverträge festlegt. Grundlage für die Anpassung der Vergütung sind insbesondere die die Entwicklung der dokumentierten Behandlungsdiagnosen sowie die demographische Entwicklung. Die Veränderungen in beiden Bereichen sind Anhaltspunkt für die Entwicklung der Morbidität (d. h. der Erkrankungen) in einem Bundesland.