Beratungsstellen
Vergütung der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI
für anerkannte Beratungsstellen nach § 37 Abs. 7 SGB XI
Die Landesverbände der Pflegekassen in Baden-Württemberg haben nach § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften unter Zugrundelegung der im Land für zugelassene ambulante Pflegedienste nach § 89 SGB XI vereinbarten Vergütungssätze festzulegen.
Der Preis für das Jahr 2026 pro durchgeführtem Beratungsbesuch gem. § 37 Abs. 3c Satz 4 SGB XI beträgt 78,57 EUR.
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von §37 Abs.3 Sätze 1 bis 3 per Videokonferenz.
Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach § 37 Abs.3 Sätze 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.