Ambulante Pflege

Pflegebedürftige Menschen sollen möglichst lange zu Hause leben können. Hierbei helfen ambulante Pflegedienste, die sie in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

In Hamburg haben die Landesverbände der gesetzlichen Pflegekassen derzeit mit rund 400 ambulanten Pflegediensten Versorgungsverträge vereinbart. Grundlage der Verträge ist - neben den Vorschriften des Sozialgesetzbuch XI - der Rahmenvertrag gemäß Paragraf 75 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XI.

Um Pflegesachleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen ambulante Pflegedienste einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger abschließen.

Nachweise für Zulassung erforderlich

Die Bearbeitung der Anträge auf Abschluss eines Versorgungsvertrags erfolgt immer über den federführenden Landesverband. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) ist federführend für folgendes Postleitzahlengebiet in Hamburg zuständig: Postleitzahlen 22391 bis 22799.

Mit dem schriftlichen Antrag auf Zulassung ist ein vollständig ausgefüllter Strukturerhebungsbogen mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen.

Rahmenbedingungen für die ambulante Pflege

Bekämpfung von antibiotika-resistenten Keimen

Für die Ersatzkassen ist es ein wichtiges Anliegen, Pflegebedürftige davor zu schützen, dass sich Krankheiten verschlimmern aufgrund der Besiedelung des Körpers mit antibiotika-resistenten Keimen, sogenannten MRSA. Für bestimmte Patientengruppen mit Risikofaktoren, zum Beispiel chronischen Wunden, ist es geboten, dass eine Ärztin oder ein Arzt ihnen Maßnahmen zur Bekämpfung des Keimbefalls verordnet. Bei den Maßnahmen handelt es sich zum Beispiel um eine antiseptische Behandlung der Nase oder der Haut. Für die sogenannte ambulante MRSA-Eradikationstherapie wurde in Hamburg als eines der ersten Bundesländer eine Vergütung zwischen den Krankenkassen und den Pflegediensten vereinbart.