Die Mehrzahl der in der Häuslichkeit versorgten Pflegebedürftigen bezieht Geldleistungen. Zur Sicherstellung einer angemessenen und sachgerechten Pflege bzw. Betreuung dieser Pflegebedürftigen ist ein regelmäßiger Beratungsbesuch durch ambulante Pflegedienste oder fachkompetente zugelassene Beratungsstellen gesetzlich verpflichtend.
Die Zulassung von Beratungsstellen gemäß § 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI erfolgt durch den federführenden Landesverband der Pflegekassen. Der vdek ist in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten Flensburg, Kiel, Neumünster, Ostholstein, Rendsburg-Eckernförde und Segeberg federführend zuständig.
Ab dem 01.01.2026 gilt für die Beratungsstellen der landesweit einheitliche Vergütungssatz von 75,84 Euro. Die abgesenkte Pauschale für den Beratungseinsatz per Videokonferenz beträgt 70,42 Euro.