Pflegebedürftige Menschen sollen möglichst lange zu Hause leben können. Hierbei helfen ambulante Pflegedienste, die sie in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Reicht die ambulante häusliche Pflege nicht aus oder kann vorübergehend nicht sichergestellt werden, können die Pflegebedürftigen stationär betreut werden. Das kann teilstationär (tagsüber oder nachts) und im Rahmen einer Kurzzeitpflege vollstationär (ganztägig) erfolgen. Wird die häusliche Betreuung zu schwierig, weil beispielsweise Aufsicht und Hilfe rund um die Uhr benötigt werden, finden die Betroffenen in Pflegeeinrichtungen ein neues Zuhause.
In Sachsen existiert ein umfassendes und vielfältiges Pflegeangebot. Gut 1.100 ambulante Pflegedienste stehen Bedürftigen im Freistaat zur Verfügung. Hinzu kommen fast 500 Anbieter der teilstationären Tages- bzw. Nachtpflege. Außerdem gibt es ca. 750 stationäre Einrichtungen inklusive Kurzzeitpflege.
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG): Vergütungszuschläge für zusätzliche Pflegestellen in vollstationären Pflegeeinrichtungen
Seit 1. Januar 2019 haben stationäre Pflegeeinrichtungen (inklusive Einrichtungen der Kurzzeitpflege) einen gesetzlichen Anspruch auf einen Vergütungszuschlag zur Finanzierung zusätzlicher Stellen im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege (§ 8 Abs. 6 SGB XI).
Alle nach § 72 SGB XI zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sind berechtigt einen Antrag auf Vergütungszuschlag für zusätzliches Personal zu stellen. Der Antrag ist an eine als Pflegesatzpartei beteiligte Pflegekasse oder deren Landesverband bzw. den Verband der Ersatzkassen zu richten.
In Sachsen übernehmen die Ersatzkassen die Antragsprüfung, die Bescheiderteilung und der Auszahlung des Vergütungszuschlages federführend.
Die Bearbeitung der Anträge und Auszahlung der Zuschüsse erfolgt ausschließlich durch die DAK-Gesundheit. Nachstehend erhalten Sie die Ansprechpartnerin und die Kontaktdaten der DAK-Gesundheit für die Umsetzung der o. a. Aufgaben:
Um Versicherte professionell zu pflegen, bedarf es der Zulassung durch die Pflegekassen.
Die Zuständigkeit für die Zulassung von Leistungserbringern der ambulanten und stationären Pflege liegt in Sachsen bei der AOK PLUS. Dort erhalten sie auch die einzureichenden Antragsunterlagen. Die Zulassung durch Abschluss eines Versorgungsvertrages wirkt unmittelbar gegenüber allen Pflegekassen.
Pflegesatzverhandlungen neue Pflegeeinrichtungen
Pflegesätze, das sind die Kosten für Pflege und soziale Betreuung, werden zwischen den Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen verhandelt.
Die vdek-Pflegesatzverhandler nehmen Antragsunterlagen als zuständige Vertragspartei für die Ersatzkassen entgegen. Sie verhandeln federführend für die Pflegekassen die Pflegesätze für neu zugelassene vollstationäre, teilstationäre und Kurzzeitpflege-Einrichtungen.
Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen finden Sie zum Download unter nachfolgendem Link im Excel-Format:
Bewohner von Pflegeheimen haben "All-inclusive-Pakete" für die Versorgung. Pflegebedürftige, die daheim wohnen und ambulant gepflegt werden, stellen die benötigten pflegerischen Leistungen ("Leistungskomplexe") selber aus einem Angebot ("Leistungskomplexsystem") zusammen.