Angebote zur Unterstützung im Alltag

Pflegebedürftige Menschen sollen so lange wie möglich zu Hause leben können. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es auch spezielle Hilfen von Dienstleistern, ehrenamtlichen Helfern und ambulanten Pflegediensten. Diese können Leistungen anbieten, welche die Pflegebedürftigen unterstützen, den Alltag zu bewältigen, den Haushalt zu führen, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten oder individuelle Hilfen zu organisieren. Auch individuelle Betreuung zählt zu den erstattungsfähigen Leistungen (§ 45 a SGB XI). 

Voraussetzung ist die Anerkennung von Dienstleistern, ambulanten Pflegediensten sowie ehrenamtlichen Helfern und zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen mit ihren Angeboten gemäß der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung. Die Verordnung kann auf den Seiten der Recht- und Vorschriftenverwaltung Sachsen eingesehen werden. Weitere Informationen bietet die Internetplattform Pflegenetz Sachsen.  

Betreuerin mit alter Frau beim Einkauf

Entlastung für pflegende Angehörige: Helfer können beispielsweise Pflegebedürftige beim Einkauf begleiten oder mit ihnen spazieren gehen. Passende Angebote vor Ort finden Sie in der Pflegedatenbank des PflegeNetzes.

Anerkennung von Dienstleistern

Damit Dienstleister Angebote zur Unterstützung und Entlastung anbieten können, müssen sie durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt sein. Über Details informiert der Verband auf seinen Internetseiten.

Anerkennung von Nachbarschaftshelfern

Nachbarschaftshelfer im Sinne der Verordnung gelten als zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und werden von den Ersatzkassen anerkannt, bei denen sie versichert sind. Bereits tätige und potentielle Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer finden in der Broschüre „Nachbarschaftshilfe in Sachsen“ zahlreiche Informationen.

Anerkennung von ambulanten Pflegediensten

Angebote zur Unterstützung im Alltag von ambulanten Pflegediensten unterliegen den Regelungen der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung vom 25.11.2021. Sie werden nur anerkannt, wenn die Pflegedienste sich gegenüber den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen einverstanden erklärt haben, Anbieterdaten und Leistungsinhalte zu veröffentlichen und die Preisobergrenzen entsprechend der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung einzuhalten.

FAQs zur Anerkennung

Bei Fragen zum Anerkennungsverfahren für Angebote zur Unterstützung im Alltag finden Sie auf der Internetseite des Pflegenetz Sachsen auch eine FAQ-Liste.

Wesentliche Änderungen ab 01.01.2023

(für bereits anerkannte Anbieter im Sinne der Betreuungsangeboteverordnung vom 16. Dezember 2015)

All jene Pflegedienste, die bereits vor Inkrafttreten der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung (am 31.12.2021) anerkannt waren, müssen den Pflegekassen bis zum 31.12.2022 anzeigen, dass sie auch die Voraussetzungen der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung erfüllen. Die Verbände der Pflegekassen haben das Verfahren für die Anzeige zur Anerkennung arbeitsteilig organisiert und die Pflegedienste angeschrieben. Um sich anerkennen zu lassen, reichen Sie das ausgefüllte Formular „Anzeige/Änderungsanzeige von Angeboten nach § 45 b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB XI zur Unterstützung im Alltag“ bei der für Sie zuständigen Pflegekasse ein.

Änderungen der Entgelte

Preisänderungen werden wie bisher ebenfalls über das Formular „Anzeige/Änderungsanzeige von Angeboten nach § 45 b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 SGB XI zur Unterstützung im Alltag“ angezeigt.

Das Formular sowie das Informationsschreiben kann hier heruntergeladen werden:

Hier können weitere Hinweise und Informationen zur Umsetzung heruntergeladen werden:

Adresse

Die Änderungsmeldung schicken Sie bitte vollständig ausgefüllt an folgende Anschrift:

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
Landesvertretung Sachsen
Referat Pflege
Glacisstrasse 4
01099 Dresden

Ansprechpartner

Kerstin Kochte
Referentin Pflege
Tel.: 0351/ 87655-45
kerstin.kochte@vdek.com

Die Daten werden anschließend allen Pflegekassen in Sachsen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Verfügung gestellt.

Förderung von regionalen Netzwerken

Regionale Netzwerke können zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen, deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen von den Pflegekassen mit maximal 25.000 Euro pro Jahr und Kreis bzw. kreisfreier Stadt gefördert werden (gem. § 45 c Abs. 9 SGB XI). Die Netzwerke sollen dem strukturierten Zusammenwirken aller Akteure dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind. Sie können sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen und eine Kooperationsvereinbarung schließen. Gefördert werden Personal- und Sachkosten für die Koordination des Netzwerkes ebenso wie Kosten für die Öffentlichkeitsarbeit. Die sachgerechte Verwendung der Fördermittel ist immer bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres nachzuweisen.

Antragsverfahren

Der Antrag kann grundsätzlich bei einer Pflegekasse im Freistaat Sachsen gestellt werden. Seit 2021 ist die IKK classic federführend für die Bearbeitung von Anträgen zuständig. Bitte richten Sie Ihre Anfrage bzw. Ihren Antrag direkt an folgende E-Mail-Adresse:

E-Mail: pflegeverhandlungen-sachsen@ikk-classic.de

Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zu den regionalen Netzwerken finden Sie als pdf-Dokument hier: