Bundessozialgericht urteilt zum Umgang mit Apothekenabrechnungen bei Rabattvereinbarungen

vdek: Gericht bestätigt Rechtsauffassung der Ersatzkassen

Berlin, 2.7.2013 - Händigt ein Apotheker einem Versicherten ohne erkennbaren Grund und trotz eines bestehenden Rabattvertrages nicht das Rabattarzneimittel, sondern ein anderes teureres Präparat aus, so hat der Apotheker keinen Anspruch auf die Bezahlung der Rechnung durch die entsprechende Krankenkasse. Zu diesem Urteil ist das Bundessozialgericht heute auf der Basis eines zuvor mittels einer Musterstreitvereinbarung zwischen Ersatzkassen und Deutschem Apothekerverband (DAV) verabredeten Verfahrens gekommen. Damit bestätigt das Gericht die Rechtsauffassung der Ersatzkassen, wonach Apotheker gesetzlich verpflichtet sind, nur rabattierte Arzneimittel abzugeben, sofern der Arzt dies in seiner Verordnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und keine anderen Gründe, wie bekannte Unverträglichkeiten, dagegensprechen.

Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), begrüßte das Urteil: „Apotheken und Krankenkassen haben jetzt nach Jahren ungeklärter Rechtslage endlich Rechtsklarheit, was die Abgabe rabattierter Medikamente anbelangt. Dies wird von uns auch vor dem Hintergrund begrüßt, dass die nun erfolgte gerichtliche Klärung durch ein vertragspartnerschaftliches Vorgehen von Krankenkassen und Apotheken ermöglicht wurde, da dieses Verfahren in Form eines Musterstreits geführt wurde. Wir werden nun gemeinsam mit dem DAV die notwendigen vertraglichen Konsequenzen besprechen.“

Im Rahmen dieses Streits ging es ausschließlich um solche Fälle, in denen die betroffenen Apotheken ohne erkennbare Gründe ihrer Austauschverpflichtung nicht nachgekommen sind. Davon unberührt sind auch künftig die Fälle, in denen, wie bisher, auch der Arzt selber durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes auf dem Rezept einen Austausch ausgeschlossen hat oder die Apotheke gut begründete pharmazeutische Bedenken dokumentiert hat, z. B. bei einer bekannten Unverträglichkeit des Patienten gegen Inhaltsstoffe eines Rabattarzneimittels.

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