Zahnärzte – Vergütungsvereinbarungen und Honorarverteilungsverträge

Zahnbehandlung

Unterkieferprotrusionsschiene bei leicht bis mittelgradig ausgeprägter Schlafapnoe – neue Leistungen seit 01.01.2022

Seit 01.01.2022 können Versicherte, die an einer leichten bis mittelgradigen obstruktiven Schlafapnoe (OSA) leiden, mit einer Unterkieferprotrusionsschiene (UP) behandelt werden. Bei der OSA handelt es sich um eine Erkrankung, die zur Verengung der oberen Atemwege im Rachenbereich führt, sodass während des Schlafens wiederholt Atemaussetzer auftreten. Durch diese Atemstörung wird der Körper nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt.

Bei erwachsenen Versicherten, bei denen eine behandlungsbedürftige OSA festgestellt wurde, besteht nun die Möglichkeit für Zahnärzte, die Behandlung einer OSA mittels einer Unterkieferprotrusionsschiene (UP) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erbringen und abzurechnen. Bei der UP handelt es sich um ein bimaxilläres Gerät, das aus jeweils einer Zahnschiene im Oberkiefer und einer im Unterkiefer besteht und durch seitliche oder frontale Elemente miteinander verbunden ist. Beim Tragen wird der Unterkiefer leicht nach vorne verlagert, sodass die Zunge und auch die Rachenmuskulatur in Position gehalten werden, um somit einer Verengung der Atemwege entgegenzuwirken.

Voraussetzung für eine Abrechnung mit der GKV ist eine entsprechende Indikationsstellung und Überweisung durch dafür spezialisierte Fachärzte sowie der Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen durch Zahnärzte. Fachärzte und Zahnärzte gestalten somit die Versorgung gemeinsam und abgestimmt.

Vereinbarungen und Verträge für zahnärztliche Leistungen

Die Landesvertretungen des Verbandes der Ersatzkassen schließen mit den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) und Zahntechniker-Innungen in den Ländern alljährlich Vergütungsvereinbarungen ab. In den Vergütungsvereinbarungen wird die Vergütungshöhe für die zahnärztlichen Leistungen an Ersatzkassen-Versicherten geregelt.

Die Vergütungsvereinbarungen umfassen beispielsweise die Versorgung mit Füllungen und Schienen, aber auch parodontische sowie kieferorthopädische Leistungen. Die Verteilung der Honorare an die einzelnen Zahnärzte und Leistungserbringer im jeweiligen Land erfolgt über Honorarverteilungsverträge. Seit 2013 werden diese Verträge nur noch im Benehmen mit dem vdek geschlossen.

Des Weiteren schließen die Landesvertretungen des vdek für den Bereich der Zahnärzte Verträge mit Hochschulambulanzen ab.

Die Verträge werden grundsätzlich auf Länderebene geschlossen. Ansprechpartner für Zahnärzte und Zahntechniker sind daher die KZVen sowie die ansässigen Zahntechniker-Innungen. Ansprechpartner bei den Ersatzkassen sind die Landesvertretungen des vdek:

Bei der Erbringung ihrer Leistungen sind Zahnärzte dem im Sozialgesetzbuch beschriebenen Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet. Die Einhaltung wird im Rahmen sogenannter Wirtschaftlichkeitsprüfungen nachgehalten. Das entsprechende Verfahren wird in Prüfvereinbarungen zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene festgelegt.

Einen zentralen Baustein in der zahnmedizinischen Vorsorge der gesetzlichen Krankenversicherung stellt die Gruppenprophylaxe dar. Hierunter wird die Förderung der Kinder- und Jugendzahnpflege im Rahmen der Gesundheitserziehung vor allem in Kindergärten und Schulen verstanden. Dazu gehört die Koordinierung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Nähere Informationen hierzu sowie zum Tag der Zahngesundheit finden Sie auf der Seite der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugendzahnpflege e.V. (DAJ).

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