Mitgliedschafts- und Beitragsrecht

Funktionsweise Gesundheitsfonds

Funktionsweise Gesundheitsfonds: Die gesetzlichen Krankenkassen führen die erhobenen Beiträge ihrer Versicherten an den Gesundheitsfonds ab und erhalten aus dem Fonds ihre Finanzmittel.

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 wurde im Gesundheitswesen Deutschlands eine einschneidende Zäsur vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt müssen die gesetzlichen Krankenkassen die erhobenen Beiträge an den Gesundheitsfonds, der als Sondervermögen beim Bundesversicherungsamt verwaltet wird, abführen. Aus diesem Fonds erhalten die Krankenkassen ihre Finanzmittel zur Deckung der Ausgaben. Reichen einer Kasse diese sogenannten Zuweisungen aus dem Fonds nicht aus, um die Ausgaben für ihre Versicherten zu decken, so hat sie die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Für alle gesetzlichen Krankenkassen – ausgenommen ist lediglich die landwirtschaftliche Krankenversicherung – galt ab diesem Zeitpunkt der von der Bundesregierung festgelegte einheitliche Beitragssatz.

Diese Finanzierungsstrukturen wurden durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) zum 01.01.2015 neu geordnet. So wurde der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent herabgesetzt und anstelle eines pauschalen Zusatzbeitrages gelten nun einkommensabhängige Zusatzbeitragssätze, wenn die Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen kann.

Damit haben die Krankenkassen einen Teil ihre Beitragsautonomie wieder zurückerhalten.

  1. Darstellung zeigt die Entwicklung der Beitragssätze und Beitragszuschläge für Kinder in der sozialen Pflegeversicherung von 1995 bis 2023

    Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

    Kinderlose Mitglieder haben in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 % zu zahlen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Ausgenommen sind alle Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie alle Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden. Ferner sind Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II ausgenommen. Der Beitragszuschlag ist nicht nur aus dem Arbeitsentgelt einer Beschäftigung, sondern auch aus den sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen (z.B. Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezug/Betriebsrente) zu erheben. » Lesen

  2. Gesundheitskarten verschiedener Krankenkassen

    Krankenkassenwahlrecht

    Ab 01.01.2021 wird das Krankenkassenwahlrecht auf Grundlage des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) und des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) umfassend geändert. » Lesen

  3. Rentnerin wartet in Klinik

    Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

    In ihrem gemeinsamen Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner" haben die Spitzenverbände der Krankenkassen- und Rentenversicherungsträger die maßgebenden versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Rentner und Rentenantragsteller in der Kranken- und Pflegeversicherung dargestellt. » Lesen