Altersteilzeit – Beitragssatz zur Krankenversicherung
Durch das Altersteilzeitgesetz (AtG) vom 23. Juli 1996 soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden » Lesen
Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 wurde im Gesundheitswesen Deutschlands eine einschneidende Zäsur vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt müssen die gesetzlichen Krankenkassen die erhobenen Beiträge an den Gesundheitsfonds, der als Sondervermögen beim Bundesversicherungsamt verwaltet wird, abführen. Aus diesem Fonds erhalten die Krankenkassen ihre Finanzmittel zur Deckung der Ausgaben. Reichen einer Kasse diese sogenannten Zuweisungen aus dem Fonds nicht aus, um die Ausgaben für ihre Versicherten zu decken, so hat sie die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Für alle gesetzlichen Krankenkassen – ausgenommen ist lediglich die landwirtschaftliche Krankenversicherung – galt ab diesem Zeitpunkt der von der Bundesregierung festgelegte einheitliche Beitragssatz.
Diese Finanzierungsstrukturen wurden durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) zum 01.01.2015 neu geordnet. So wurde der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent herabgesetzt und anstelle eines pauschalen Zusatzbeitrages gelten nun einkommensabhängige Zusatzbeitragssätze, wenn die Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen kann.
Damit haben die Krankenkassen einen Teil ihre Beitragsautonomie wieder zurückerhalten.
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Das Bundesverfassungsgericht hält eine weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung für verfassungsrechtlich geboten. Zur Umsetzung des Beschlusses hat der Gesetzgeber mit dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz (PUEG) eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder vorgesehen. » Lesen
Kinderlose Mitglieder haben in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zu zahlen. Ausgenommen sind Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 01.01.1940 geboren sind. » Lesen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit haben ein Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II) verfasst. » Lesen
Was ändert sich in diesem Jahr für die Familienversicherung? Alle Infos zu Einkommensgrenzen, Gesamteinkommen und Unterhalt auf einen Blick. » Lesen
Die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) bilden die Grundlage für die Beurteilung von Minijobs. » Lesen
Ab 01.01.2021 wird das Krankenkassenwahlrecht auf Grundlage des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) und des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) umfassend geändert. » Lesen
In ihrem gemeinsamen Rundschreiben "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner" haben die Spitzenverbände der Krankenkassen- und Rentenversicherungsträger die maßgebenden versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Rentner und Rentenantragsteller in der Kranken- und Pflegeversicherung dargestellt. » Lesen
An einer Hochschule eingeschriebene Studenten sind in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Hier finden Sie die Regelungen zur Krankenversicherung der Studenten. » Lesen
Die obligatorische Abschlussversicherung zum 1.8.2013 durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung eingeführt. » Lesen
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde die Versicherungspflicht für alle im Inland wohnenden Personen eingeführt. » Lesen