Mitgliedschafts- und Beitragsrecht

Funktionsweise Gesundheitsfonds

Funktionsweise Gesundheitsfonds: Die gesetzlichen Krankenkassen führen die erhobenen Beiträge ihrer Versicherten an den Gesundheitsfonds ab und erhalten aus dem Fonds ihre Finanzmittel.

Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 wurde im Gesundheitswesen Deutschlands eine einschneidende Zäsur vorgenommen. Ab diesem Zeitpunkt müssen die gesetzlichen Krankenkassen die erhobenen Beiträge an den Gesundheitsfonds, der als Sondervermögen beim Bundesversicherungsamt verwaltet wird, abführen. Aus diesem Fonds erhalten die Krankenkassen ihre Finanzmittel zur Deckung der Ausgaben. Reichen einer Kasse diese sogenannten Zuweisungen aus dem Fonds nicht aus, um die Ausgaben für ihre Versicherten zu decken, so hat sie die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Für alle gesetzlichen Krankenkassen – ausgenommen ist lediglich die landwirtschaftliche Krankenversicherung – galt ab diesem Zeitpunkt der von der Bundesregierung festgelegte einheitliche Beitragssatz.

Diese Finanzierungsstrukturen wurden durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) zum 01.01.2015 neu geordnet. So wurde der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent herabgesetzt und anstelle eines pauschalen Zusatzbeitrages gelten nun einkommensabhängige Zusatzbeitragssätze, wenn die Krankenkasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen kann.

Damit haben die Krankenkassen einen Teil ihre Beitragsautonomie wieder zurückerhalten.

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    Ab 01.01.2021 wird das Krankenkassenwahlrecht auf Grundlage des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) und des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) umfassend geändert. » Lesen

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