Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nachstehend abgebildet.
Seit dem 1. Januar 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder zur Hälfte – inklusive des Zusatzbeitrags. Diesen hatten bis dahin nur die Arbeitnehmer gezahlt. Durch die Wiedereinführung dieser sogenannten paritätischen Finanzierung werden die Versicherten jährlich um nahezu sieben Milliarden Euro entlastet. Von dieser Regelung, die mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) eingeführt wurde, profitieren auch die Rentner: Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt seit diesem Zeitpunkt die Hälfte ihrer Zusatzbeiträge.
Für die Berechnung der Beiträge im sogenannten Übergangsbereich (regelmäßiges Arbeitsentgelt 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat) stellt der vdek einen Übergangsbereichsrechner zur Verfügung. Dieser ist an die Stelle des bewährten Gleitzonenrechners getreten.
Mit dem vdek-Übergangsbereichsrechner können Arbeitgeber die jeweils maßgebenden Beitragsanteile für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber im Übergangsbereich ermitteln. Geringverdienende Arbeitnehmer sollen entlastet werden, indem sie bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 1.300 EUR nur einen reduzierten Beitragsanteil zahlen, während der Arbeitgeberbeitrag unverändert bleibt. » Lesen
Gesetzliche Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätze und Versicherungspflichtgrenzen 2022
Bundesgebiet
Beitragsbemessungsgrenze jährlich
58.050,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze monatlich
4.837,50 EUR
Beitragssatz
14,60 %
Beitragssatz Arbeitgeberanteil
7,30 %
Beitragssatz Arbeitnehmeranteil
7,30 %
Zusatzbeitragssatz (Tragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte)
kassenindividuell
Versicherungspflichtgrenze jährlich
64.350,00 EUR
Versicherungspflichtgrenze monatlich
5.362,50 EUR
Versicherungspflichtgrenze jährlich
(nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer PKV-versichert waren)
58.050,00 EUR
Versicherungspflichtgrenze monatlich
(nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer PKV-versichert waren)
4.837,50 EUR
Höchstzuschuss des Arbeitgebers zum privaten Krankenversicherungsbeitrag
384,58 EUR
Soziale Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2022
Bundesgebiet
Beitragsbemessungsgrenze jährlich
58.050,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze monatlich
4.837,50 EUR
Beitragssatz
3,05 %
Beitragssatz für kinderlose Mitglieder*
3,40 %
Höchstbeitrag monatlich
147,54 EUR
Höchstbeitrag monatlich für kinderlose Mitglieder*
164,48 EUR
* Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder in Höhe von 0,35 Prozent ist zu zahlen ab dem vollendeten 23. Lebensjahr; Kinderlose die vor dem 1.1.1940 geboren sind, zahlen keinen Zuschlag.
Gesetzliche Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2022
West
Ost
Beitragsbemessungsgrenze jährlich
84.600,00 EUR
81.000,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze monatlich
7.050,00 EUR
6.750,00 EUR
Beitragssatz
18,60 %
18,60 %
Höchstbeitrag monatlich
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)