Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nachstehend abgebildet.
Seit dem 1. Januar 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder zur Hälfte – inklusive des Zusatzbeitrags. Diesen hatten bis dahin nur die Arbeitnehmer gezahlt. Durch die Wiedereinführung dieser sogenannten paritätischen Finanzierung werden die Versicherten jährlich um nahezu sieben Milliarden Euro entlastet. Von dieser Regelung, die mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) eingeführt wurde, profitieren auch die Rentner: Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt seit diesem Zeitpunkt die Hälfte ihrer Zusatzbeiträge.
Für die Berechnung der Beiträge im sogenannten Übergangsbereich (regelmäßiges Arbeitsentgelt 538,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat, dieser Entgeltkorridor gilt ab dem 1. Januar 2024) stellt der vdek einen Übergangsbereichsrechner zur Verfügung.
Mit dem vdek-Übergangsbereichsrechner können Arbeitgeber die jeweils maßgebenden Beitragsanteile für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber im Übergangsbereich ermitteln. Geringverdienende Arbeitnehmer sollen entlastet werden, indem sie bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538,01 bis 2.000 EUR nur einen reduzierten Beitragsanteil zahlen. » Lesen
Gesetzliche Krankenversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen, Beitragssätze und Versicherungspflichtgrenzen 2024
Bundesgebiet
Beitragsbemessungsgrenze jährlich
62.100,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze monatlich
5.175,00 EUR
Beitragssatz
14,60 %
Beitragssatz Arbeitgeberanteil
7,30 %
Beitragssatz Arbeitnehmeranteil
7,30 %
Zusatzbeitragssatz (Tragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte)
kassenindividuell
Versicherungspflichtgrenze jährlich
69.300,00 EUR
Versicherungspflichtgrenze monatlich
5.775,00 EUR
Versicherungspflichtgrenze jährlich
(nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer PKV-versichert waren)
62.100,00 EUR
Versicherungspflichtgrenze monatlich
(nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 als Arbeitnehmer PKV-versichert waren)
5.174,00 EUR
Höchstzuschuss des Arbeitgebers zum privaten Krankenversicherungsbeitrag
421,77 EUR
Soziale Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze 2024
Bundesgebiet
Beitragsbemessungsgrenze jährlich
62.100,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze monatlich
5.175,00 EUR
Beitragssatz*
3,4 %
Beitragssatz für kinderlose Mitglieder**
4,0 %
Höchstbeitrag monatlich
175,96 EUR
Höchstbeitrag monatlich für kinderlose Mitglieder**
207,00 EUR
* Der Beitragsanteil für den Versicherten reduziert sich um weitere 0,25 % ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind.
** Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder in Höhe von 0,6 Prozent ist zu zahlen ab dem vollendeten 23. Lebensjahr. Kinderlose, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, zahlen keinen Zuschlag.