Hebammenhilfe

Hebamme spricht mit schwangerer Frau

Hebammenhilfe nach § 134a SGV

Um die Hebammenhilfe nach dem Vertrag nach § 134a SGV mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, bedarf es einer Mitgliedschaft in einem der maßgeblichen Berufsverbände oder einer Meldung beim GKV-Spitzenverband. Nähere Ausführungen zum Vertragsbeitritt finden Sie auf der Infoseite des GKV-Spitzenverbands.

Zur besseren Lesbarkeit wurden die einzelnen Änderungen in die jeweiligen Vertragsanlagen eingearbeitet. Für die betroffenen Anlagen wird jeweils eine Lesefassungen zur Verfügung gestellt.

Vertrag nach § 134a Abs. 1 SGB V

Vertragstext

gültig ab 01.11.2025