Hebammenhilfe

Hebamme spricht mit schwangerer Frau

Hebammenhilfe nach § 134a SGV

Um die Hebammenhilfe nach dem Vertrag nach § 134a SGV mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, bedarf es einer Mitgliedschaft in einem der maßgeblichen Berufsverbände oder einer Meldung beim GKV-Spitzenverband. Nähere Ausführungen zum Vertragsbeitritt finden Sie auf der Infoseite des GKV-Spitzenverbands.

Die Bestandteile des aktuell gültigen Vertrages nach § 134a Abs. 1 SGB V stehen nachfolgend zum Download bereit:

Zur besseren Lesbarkeit wurden die einzelnen Änderungen in die jeweiligen Vertragsanlagen eingearbeitet. Für die betroffenen Anlagen wird jeweils eine Lesefassungen zur Verfügung gestellt.

Der Vertrag nach § 134a Abs. 1 SGB V hat folgende Bestandteile:

Vertragstext

gültig ab 25.09.2015

Anlage 1.1

Anlage 1.2

Anlage 1.3

Anlage 1.4

Anlage 2

Anlage 3

Qualitätsvereinbarung

gültig ab 25.09.2015

Anhang 3a: Qualitätsmanagement

gültig ab 25.09.2015

Anhang 3.b: Nachweisverfahren

gültig ab 25.09.2015

Beiblatt 1: Auditbogen

gültig ab 25.09.2015

Beiblatt 2: Auditverfahren

gültig ab 25.09.2015

Beiblatt 3: Peer Review

gültig ab 25.09.2015

Anlage 4.1

Beitrittserklärung

gültig ab 15.07.2018