Arbeitgeber und die Zusammenarbeit mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Gesundheit & Geld

In Deutschland erfolgt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte durch die Arbeitgeber. Die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung werden jährlich neu festgelegt. Neben der Geldleistung können auch Sachbezugswerte zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.

Arbeitgeber, die Betriebsrenten oder Pensionen an Mitarbeiter auszahlen, werden „Zahlstellen“ genannt. Die Zahlstellen müssen der zuständigen Krankenkasse im Zahlstellenverfahren Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge mitteilen.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den jeweiligen Einzugsstellen durch Datenübertragung regelmäßig einen Beitragsnachweis zu übermitteln. Die Details der Übermittlung sind in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) geregelt. Der Aufbau der Datensätze wird in Gemeinsamen Grundsätzen beschrieben. Sämtliche technische Details für die Datenfernübertragung (DFÜ) sind in entsprechenden Richtlinien und technischen Spezifikationen beschrieben.

Nützliche Links 

Mehr zum Thema