In Deutschland erfolgt die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte durch die Arbeitgeber. Die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung werden jährlich neu festgelegt. Neben der Geldleistung können auch Sachbezugswerte zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.
Arbeitgeber, die Betriebsrenten oder Pensionen an Mitarbeiter auszahlen, werden „Zahlstellen“ genannt. Die Zahlstellen müssen der zuständigen Krankenkasse im Zahlstellenverfahren Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge mitteilen.
Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. » Lesen
Alles über Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. » Lesen
Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger oder wiederholt erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, um die Arbeitsunfähigkeit möglichst schnell zu überwinden und das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten. » Lesen
Die Entwicklung des Datenaustausches zwischen Arbeitgebern, Leistungserbringern und Trägern der GKV erfordern von den Beteiligten präzise technische und organisatorische Abstimmungen über Transfermedien, Leitungsverbindungen und Übertragungsprotokolle. » Lesen
Dokumente zum gemeinsamen Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese beinhalten auch nähere Informationen zu den Meldepflichten und zum Aufbau der Datensätze. » Lesen
Mit dem vdek-Übergangsbereichsrechner können Arbeitgeber die jeweils maßgebenden Beitragsanteile für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber im Übergangsbereich ermitteln. Geringverdienende Arbeitnehmer sollen entlastet werden, indem sie bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538,01 bis 2.000 EUR nur einen reduzierten Beitragsanteil zahlen. » Lesen
Sachbezugswerte sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung gewährt werden und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören. Zu den Sachbezügen zählen unter Anderem die Gewährung von Kleidung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost oder Deputate. » Lesen
Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben der zuständigen Krankenkasse Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge – hierzu gehören insbesondere Betriebsrenten und Pensionen – mitzuteilen. » Lesen