Datenannahme- und Verteilstelle (DAV)
Der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) ist zentrale Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) für verschiedene Themen. Im Folgenden finden Sie weitere Informationen sowie die jeweiligen Kontaktmöglichkeiten nach Themenbereich aufgeschlüsselt.
- Aufwendungsausgleichsgesetz/AAG/U1/U2-Meldung (EAAG0, EAAK0)
- Arbeitgeberkonto (EAKA0)
- Beitragsnachweise (EBNA0)
- eAU/AU-Bescheinigung (EEAA0, EEAR0)
- Entgeltersatzleistung / EEL (EEEL0, EEEK0)
- Entsendung / A1 (EA1A0, EA1S0)
- Meldungen zur Sozialversicherung/DEÜV/DÜV/EVSA0/ESAG0
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den jeweiligen Einzugsstellen durch Datenübertragung regelmäßig Informationen zu übermitteln. Der vdek ist hierbei zentrale Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) für den Ersatzkassenbereich.
Verfahren:
Stichworte: Arbeitgeberverfahren, GKV-Kommunikationsserver, KKS-Verfahren Arbeitgeber, Dateifolgefehler / Dateiabweisung, Verschlüsselungsfehler, Abholung und Quittierung von Rückmeldungen
Anfragen an:
it-service@vdek.com oder Telefon 0 30 / 2 69 31 – 16 17
Servicezeiten/Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Weitere Informationen: https://www.gkv-datenaustausch.de
- Elektronisches Stundentisches Meldeverfahren (ESMV0, ESMK0)
Die Hochschulen sind verpflichtet, den jeweiligen Einzugsstellen durch Datenübertragung regelmäßig Informationen zu übermitteln. Der vdek ist hierbei zentrale Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) für den Ersatzkassenbereich.
Verfahren:
Stichworte: GKV-Kommunikationsserver, Dateifolgefehler / Dateiabweisung, Verschlüsselungsfehler, Abholung und Quittierung von Rückmeldungen
Anfragen an:
it-service@vdek.com oder Telefon 0 30 / 2 69 31 – 16 17
Servicezeiten/Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Weitere Informationen: https://www.gkv-datenaustausch.de
- Zahlstellenmeldeverfahren (EZAV0, EZAK0)
- Beitragsnachweise für Zahlstellen (EBNZ0)
Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen haben der zuständigen Krankenkasse Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge – hierzu gehören insbesondere Betriebsrenten und Pensionen – mitzuteilen (§ 202 Abs. 1 SGB V). Die Krankenkassen ihrerseits melden den Zahlstellen u.a. Angaben über die Beitragspflicht. Der vdek ist hierbei zentrale Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) für den Ersatzkassenbereich.
Verfahren:
Stichworte: GKV-Kommunikationsserver, Dateifolgefehler / Dateiabweisung, Verschlüsselungsfehler, Abholung und Quittierung von Rückmeldungen
Anfragen an:
it-service@vdek.com oder Telefon 0 30 / 2 69 31 – 16 17
Servicezeiten/Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Weitere Informationen: https://www.gkv-datenaustausch.de
- Meldungen zum DÜBAK-Verfahren EDUK0, EGRK0, EBMA0, EBMK0, EBAK0, EGRA0
Für Bezieher von Arbeitslosengeld I und II sind der zuständigen Krankenkasse von der Bundesagentur und den kommunalen Leistungsträgern Meldungen zu übermitteln. Der vdek ist hierbei zentrale Datenannahme- und Verteilstelle (DAV) für den Ersatzkassenbereich.
Verfahren:
Stichworte: GKV-Kommunikationsserver, Dateifolgefehler / Dateiabweisung, Verschlüsselungsfehler, Abholung und Quittierung von Rückmeldungen
Anfragen an:
it-service@vdek.com oder Telefon 0 30 / 2 69 31 – 16 17
Servicezeiten/Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Weitere Informationen: https://www.gkv-datenaustausch.de
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – § 295 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- Richtlinie für den Datenaustausch und die entsprechenden Technische Anlagen auf GKV-Datenaustausch.de im Bereich Ärzte
Der Gesetzgeber regelt im §295 SGB V die Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit den Krankenkassen. Auf der Grundlage des § 295 SGB V vereinbaren GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung das Nähere zum Abrechnungsverfahren ärztlicher Leistungen im Vertrag über den Datenaustausch (als Anlage 6 zum Bundesmantelvertrag Ärzte).
Der vdek ist Datenannahmestelle für die BARMER und die HEK für den Leistungserbringerbereich „Ärzte“ zu den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).
Stichworte: DA (Datenaustausch) TP1 (Teilprojekt 1), Verfahren EKAV0, SFTP-Anbindung KV, KKS-Verfahren Leistungserbringer
Gesetzgebung und Technische Dokumentation:
Anfragen an:
dav@vdek.com oder Telefon 0 30 / 2 69 31 – 16 18
Servicezeiten/Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – § 295 Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen
- Richtlinie für den Datenaustausch und die entsprechenden Technische Anlagen auf GKV-Datenaustausch.de im Bereich Zahnärzte
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, bestimmte Daten und Abrechnungsleistungen aufzuzeichnen und an die Abrechnungsstellen hier: Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) zu übermitteln.
Der Verband der Ersatzkassen e. V. übernimmt als Datenannahmestelle die Annahme, Verarbeitung, Prüfung und Weiterleitung der Abrechnungsdaten nach § 295 SGB V von den zuständigen KZVen an die beiden Ersatzkassen BARMER und HEK – Hanseatische Krankenkasse.
Stichworte: DA (Datenaustausch) TP2 (Teilprojekt 2), Verfahren EKZV0, SFTP-Anbindung KZV, KKS-Verfahren Leistungserbringer
Gesetzgebung und Technische Dokumentation:
Anfragen an:
dav@vdek.com oder Telefon 030/26931 – 1618
Servicezeiten / Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung - § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen
- Richtlinie für den Datenaustausch und die entsprechenden Technische Anlagen auf GKV-Datenaustausch.de im Bereich Apotheken
Die Technische Kommission der Gesetzlichen Krankenversicherung für das Teilprojekt 3 Apotheken hat in Zusammenarbeit mit den Apotheken grundsätzliche Festlegungen zur Abwicklung des Datenaustauschs und zur Anforderung der Zusammenführungsinformation zwischen der GKV und den Apotheken (Arzneimittelabrechnungen) erarbeitet.
Der vdek übernimmt als Datenannahmestelle die Annahme, Verarbeitung, Prüfung und Weiterleitung der Arzneimittelabrechnungen nach § 300 SGB V von beteiligten Apotheken-Rechenzentren (APO-RZ) an die Techniker Krankenkasse (TK).
Stichworte: DA (Datenaustausch) TP3 (Teilprojekt 3), Verfahren EAPO0, Arzneimittelabrechnungen, Apotheken-Rechenzentren
Gesetzgebung und Technische Dokumentation:
Anfragen an:
dav@vdek.com oder Telefon 0 30 / 2 69 31 – 16 18
Servicezeiten/Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
- E – Leistungserbringer von Krankentransportleistungen
- C – Leistungserbringer von Häuslicher Krankenpflege
- R – Rechnungen für außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer
- Richtlinie für den Datenaustausch und die entsprechenden Technische Anlagen auf GKV-Datenaustausch.de im Bereich Sonstige Leistungserbringer
Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen Gesundheitsanwendungen und weitere Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen die Abrechnungen auf dem Wege elektronischer Datenübertragung (oder elektronisch verwertbar auf Datenträgern) zu übermitteln.
Der vdek übernimmt als (technische) Datenannahmestelle die Annahme, Verarbeitung, Prüfung und Weiterleitung von Abrechnungsdaten nach § 302 SGB V an die BARMER.
Sammelgruppenschlüssel:
Stichworte: DA (Datenaustausch) TP5 (Teilprojekt 5), Verfahren ESOL0, E-Mail-Verfahren, KKS-Verfahren Leistungserbringer, Kostenträgerdatei, Sammelgruppenschlüssel
Gesetzgebung und Technische Dokumentation:
Anfragen werden ausschließlich durch die BARMER beantwortet: abrechnungsmanagementhv-externedl@barmer.de
Der vdek nimmt ausschließlich die Daten für die o. g. Themen und Krankenkassen entgegen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen bzgl. anderer Themen an die jeweilige Krankenkasse bzw. Datenannahmestelle.
Die zuständigen Datenannahmestellen finden Sie in den Unterlagen auf gkv-datenaustausch.de.
Mehr zum Thema Datenaustausch
- Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Arbeitgebern
- Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Apotheken
- Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Krankenhäusern
- Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten (MD)
- Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen